Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 76 
Muster C. gleichfalls in zwei Ausfertigungen der Hebestelle einzureichen, welche das 
eine Exemplar, mit ihrer Bescheinigung versehen, dem Anmeldenden zum Ausweise 
über die geschehene Anzeige zurückstelllt. Das zweite Exemplar witd mit der Nummer 
des Invemariums versehen dem Oberkontwleur vorgelegt. 
b. Der Oberkontroleur, bzw. der Steueraufseher, hat von der Richtigkeit der 
Anzeige Ueberzeugung zu nehmen, das nach F. 11 des Gesetzes etwa Erforderliche 
zu veranlassen, auch nach Maßgabe der eingetretenen Veränderung die in der 
Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume, Gefäße &. zu berichtigen; das Ge- 
schehene ist von ihm auf der Veränderungsanzeige selbst kurz zu bescheinigen, und 
letztere nebst den etwa aufgenommenen Vermessungs-Verhandlungen an die Hebe- 
stelle zurückzugeben. " 
e. Die erledigte Veränderungsanzeige und deren Anlagen werden von der 
Hebestelle dem Inventarien-Belagshefte einverleibt und die stattgehabte Veränderung 
in dem Inventarium selbst vermerkt. 
4. Zu den im §. 10 des Gesetzes für den Fall des Besitzwechsels von Brau- 
pfannen vorgesehenen Anzeigen ist ebenfalls das Muster C. in doppelter Ausfertigung 
zu verwenden. 
Sollen in diesem oder in dem vorstehend zu u. gedachten Falle Brauereigefäße 
der übergebenen Anzeige zufolge in einen anderen Hebebezirk versendet werden, so 
ist die zweite Ausfertigung der Veränderungsanzeige unmittelbar an die Hebestelle 
des Bestimmungsortes zu senden; auch sind, sofern die Gefäße zur Benußung in 
einer anderen Brauerei bestimmt sind, die betreffenden Vermessungsverhandlungen 
urschriftlich beizufügen. » 
Die Hebestelle des Bestimmungsortes bescheinigt die erfolgte Meldung der Ge- 
räthe, bezw. Gefäße, auf der Rückseite der Veränderungsanzeige und sendet letztere 
an die Hebestelle des Absendungsortes zurück, welche damit nach der Bestimmung 
zu c. weiter verfährt. 
III. Jede Stenerhebestelle hat über die in ihrem Bezirke vorhandenen Braue- 
reien, soweit deren Inhaber nach §. 9 des Gesetzes zur Anmeldung der Betriebs- 
räume 2. verpslichtet sind, ein Invenkarium nach dem anliegenden Muster . zu 
führen. In demselben erhält jede Brauerei ihr Konto unter forklaufender Nummer 
und mit dem erforderlichen Raum zu späteren Nachtragungen. Die Brauereien 
werden darin in der Zeitfolge des Einganges der Nachweisung der Räume und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.