Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

18272. 9t 
IV. Jede Hebestelle hat dem vorgesetzten Hauptamte: 
n) bei der ersten Anlegung eine vollständige Abschrift ihres Brauerei - Inven- 
tariums, jedoch ohne Beläge und ohne Angabe der Belägenummem, 
b) viertelsährlich eine Nachweisung der sangeduben Veränderungen dieses 
Inventars nach dem anliegenden Muster E. 6. 
einzureichen. nachdem die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts jedesmal zuvor 
vom Bezirks-Oberkontroleur geprüft und auf den Schriftstücken selbst bescheinigt 
worden. 
Das Hauptamt berichtigt die bei ihm beruhenden Inventarien nach Maßgabe 
der angezeigten Veränderungen und bewahrt die Nachweisungen für jeden Hebebezirk 
in besonderen Heften nach der Zeitfolge geordnet auf. 
8) Zu §F. 11. 
I. Die amtliche Bezeichnung der angemeldeten Gefäße, ingleichen die Bezeich. #e len. - 
nung des Rauminhalts und der Nummer derselben erfolgt nach näherer Besimmung“ * 
des Oberkontroleurs. 
II. Die Vermessung der Gefäße der Brauerei (S. 11 des Gesetzes) geschieht 
der Regel nach auf trockenem Wege mittelst des Metermaßes, wobei die von dem 
Rechnungsrath Conradi zu Berlin herausgegebenen und mit einer Vermessungsan- 
leitung versehenen Tabellen zur Bestimmung des Literinhalts cylindrischer Räume 
anzuwenden sind. Doch kann das Hauptamt nach Ermessen für diejenigen Gesäße, 
in welchen nach der Bestimmumg des Oberkontroleurs demnächst das gezogene Bier 
vermessen werden soll, die Vermessung auf nassem Wege (mit Wasser unter An- 
wendung des Litermaßes) anordnen. Die Vermessung der Gefäße, welche zur Kon- 
trole des Bierzuges dienen, muß stets durch den Oberkontroleur unter Zuziehung 
eines zweiten Beamten, sowie des Brauerei-Inhabers oder eines von diesem zu 
bezeichnenden Stellvertreters erfolgen. 
Der Nauminhalt des zur Vermessung des Bierzuges dienenden Gefähes muß 
allemal unter Feststellung einer bestimmten Skala ermittelt und letztere entweder auf 
einem besonders zu fertigenden und in der Brauerei aufzubewahrenden Maßslocke 
oder in geeigneter Weise an der inneren Wand des Gesähes selbst, dergestalt kenntlich 
gemacht werden, daß später der kontrolirende Beamte aus dem Höhenstande des 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesezsammlung XXXIII. 2e
	        
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