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Als „Bedarf des eigenen Haushalte“ im Sinne des Gesetzes können solche
Vorrathsmengen von der Kontrole frei bleiben, wie sie in der betreffenden Gegend
in Haushaltungen ähnlicher Art gewöhnlich für den Wirthschaftsbedarf gehalten zu
werden pflegen.
b) Ueber die Verwendung der Surogate ist nach näherer Vorschrift des
§. 18 Absatz 1 ein- für allemal eine Generaldeklaration abzugeben.“
Brauer, welche in ihren Brauereien Surrogate verwenden wollen, haben min-
destens drei Tage vor der beabsichtigten ersten Verwendung der Art, mithin, wenn
die Verwendung schon am 1. Jannar 1873 stattfinden soll, spätestens bis zum
28. Dezember 1872 der Bezirköhebestelle ihre schristlichen Declarationen in zwei
gleichlautenden Exemplaren einzureichen. Der Inhalt derselben kann sich im Wesent-
lichen auf die Erklärung des Brauers:
derselbe sortan anstatt des Getreideschrots oder neben demselben noch
andere — ihrer Gattung nach näher zu bezeichnende — steuerpflichtige
Braustoffe in seiner Branerei zu verwenden gedenke,
sowie auf eine bestimmte Angabe darüber beschränken:
in welcher Gestalt (z. B. ob rein oder vermischt, ganz oder zerkleinert,
trocken oder in Flüssigkeit aufgelöst u. s. w.), und bei welchem Abschnitte
des Brauprozesses (ob beim Einteigen oder Sieden der Maische, bezw-
bei Bereitung der Dick= oder der Lautermaische, ob bei dem Abläutern
oder Kochen der Würze und in letzterem Falle ob vor oder nach der
Hopfenbeimischung u. s. w.) die Verwendung des betreffenden Sumogats
erfolgen solle.
Dagegen bedarf es der Angabe der im einzelnen Braufalle zu verwendenden
Surrogatmengen in der Generaldeklaration nicht.
Nach erfolgter Prüfung der letzteren durch den Bezirko-Oberkontroleur ist das
eine Exemplar derselben dem Brauer zur Aufbewahrung an dem für die Nachweisung
der Räume, Gefäße rc. bestimmten Orte in der Brauerei (.15 7X zu I. vorstehend)
zurückzugeben, das zweite Exemplar aber nach Eintragung eines entsprechenden Ver-
merks in Spalte 7 des Baauerei-Inventarinms dem Belagshefte des lehteren einzu-
verleiben
n gleicher Weise ist zu verfahren, wenn ein Brauer in Folge beabsichtigter
dauernder Abänderungen in der Art der Surrogawerwendung eine neue General-