140 1872.
von der Direktivbehörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen, sowie unter
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für den Fall eines Mißbrauchs, dann entsprochen
werden, wenn durch Gutachten von Technikern oder sonst auf überzeugende Art der
Nachweis erbracht ist, daß die Zusehung des betreffenden Surrogats innerhalb der im
§ 18 Absatz 2 des Gesetzes begrenzten Abschnitte der Bierbereitung den Zweck der
Verwendung vereiteln oder doch von nachtheiliger Einwirkung auf die Güte des
Fabrikats sein würde.
Unter „Braustätte“ im Sinne des Gesetzes sind alle diejenigen Räume eines
Brauereigrundstücks zu verstehen, in welchen das Einteigen und Kochen der Meische,
das Abläutern, Kochen und Kühlen der Würze, sowie die Abgährung des Bieres erfolgt.
b Zuckenseofe IV. Endlich hat der Brauer, jedoch nur in Ansehung der unter )5 5 und
6 im HF. 1 des Gesetzes genannten Zuckerstoffe, noch die Verpflichtungen:
u) zur Aufbewahrung dieser Stoffe in von der Braustätte gänzlich getrennten
Räumen (§. 13 Absatz 2),
5b) zu einer besonderen, der Kontrole der Steuerbehörde unterliegenden Buch-
ührung (5. 14 Ziffer 1 und 3),
4) zur Verwendung der in den Räumen zu v. aufbewahrten Stoffe lediglich
für die Bierbereitung, sofern nicht die Steuerbehörde eine andere Verwen-
dung in jedem einzelnen Falle ausdrücklich vorher genehmigt hat (S. 14
" Ziffer 2).
Zu u. Unter „gänzlich getrennten Räumen“ im Sinne dieser Vorschrift sind
nicht nothwendig besondere Gebäude zu verstehen. Die Aufbewahrungsräume müssen
aber von der eigentlichen Braustätte so geschieden sein, daß eine Kommunikation zwischen
der letzteren und diesen NRäumen während der Bierbereitung der Aufmerksamkeit eines
anwesenden Steuerbeamten nicht leicht würde entgehen können.
Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der — vom Brperrei-Inhaber in
der Generaldeklaration anzuzeigende und der Lage nach, unter Beifügung einer Hand-
zeichnung, näher zu beschreibende — Aufbewahrungsraum für die Zuckerstoffe den
gesetzlichen Ansorderungen entspricht, sleht zunächst dem Bezirks-Oberkontwoleur zu.
Zub. Das Register über den Zu= und Abgang an den zur Bierbereitung
bestimmten Zuckerstoffen ist von dem Brauer selbst oder seinem der Hebestelle ein= für