Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 15, 
allemal zu bezeichnenden Stellvertreter, nach dem auliegenden Muster F. unter Be. 
achtung der darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular hierzu 
hat das Hauptamt dem Brauer zu liefern. 
Dir Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen 
sprechenden Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraums selbst in der Art 
geschehen, daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen 
können. 
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu 
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seines 
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lageworzäthe durch Verwie- 
gung vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der 
Anschreibungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abslchreibungen 
mit den Versteuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhand- 
lung in zwei Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als 
Belag für die darin auf Grund des Revisionsergebnisses etwa erforderlichen, und 
vom Oberkontroleur zu bewirkenden Zu= oder Abschreibungen dient, das zweite aber 
der Hebestelle einzusenden ist. Lettere hat, wenn es sich um einen Minderbefund 
von mehr als 2 pCt. gegen den Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu veran- 
lassen, und die Verhandlung als Einnahmebelag des Heberegisters zu verwenden, so- 
fern aber das Gewicht der vorgefundenen Menge um mehr als 10 pCt. vom Soll- 
bestande abweicht, auf Grund der Verhandlung und eines beglaubigten Auszugs aus 
dem Lagerregister, die Einleitung einer Untersuchung wegen Defraudation gegen den 
Brauer herbeizuführen. 
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seiuem Lager zu anderen 
Zwecken, als zur Verwendung in seiner Braucrei enmehmen, so hat er unter An- 
zeige der beabsichtigten Art der Verwendung, der zu entnehmenden Gewichtsmenge 
an Zucker oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme, die 
Genehmigung dazu bei der Hebestelle schriftlich nachmusuchen. Die Genehmigung 
ersolgt durch den Bezirks-Oberkontroleur und unter der von diesem je nach Lage 
des Falles anzuordnenden Kontrole. Die mit dem Genchmigungsvermerk des Ober- 
kontroleurs und den amtlichen Bescheinigungen über die anderweite Verwendung ver- 
sehene Anzeige dient demnächst als Belag für die benresende Abschreibung im Lager- 
register.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.