1872. 15,
allemal zu bezeichnenden Stellvertreter, nach dem auliegenden Muster F. unter Be.
achtung der darin enthaltenen Probe-Eintragungen zu führen. Das Formular hierzu
hat das Hauptamt dem Brauer zu liefern.
Dir Aufbewahrung des Registers und der über den Zugang an Braustoffen
sprechenden Beläge muß an einer passenden Stelle des Lagerraums selbst in der Art
geschehen, daß die revidirenden Steuerbeamten jederzeit Einsicht davon nehmen
können.
Mindestens zweimal im Jahre — sofern sich nicht öfter Veranlassung hierzu
ergiebt — hat der Bezirks-Oberkontroleur unter Zuziehung des Brauers oder seines
Stellvertreters eine vollständige Bestandsaufnahme der Lageworzäthe durch Verwie-
gung vorzunehmen. Zugleich ist der buchmäßige Sollbestand unter Vergleichung der
Anschreibungen mit den betreffenden Versendungspapieren und der Abslchreibungen
mit den Versteuerungsdeklarationen festzustellen, und über den Befund eine Verhand-
lung in zwei Exemplaren aufzunehmen, von denen das eine bei dem Register als
Belag für die darin auf Grund des Revisionsergebnisses etwa erforderlichen, und
vom Oberkontroleur zu bewirkenden Zu= oder Abschreibungen dient, das zweite aber
der Hebestelle einzusenden ist. Lettere hat, wenn es sich um einen Minderbefund
von mehr als 2 pCt. gegen den Sollbestand handelt, die Nachversteuerung zu veran-
lassen, und die Verhandlung als Einnahmebelag des Heberegisters zu verwenden, so-
fern aber das Gewicht der vorgefundenen Menge um mehr als 10 pCt. vom Soll-
bestande abweicht, auf Grund der Verhandlung und eines beglaubigten Auszugs aus
dem Lagerregister, die Einleitung einer Untersuchung wegen Defraudation gegen den
Brauer herbeizuführen.
Zu c. Will ein Brauer ausnahmsweise Vorräthe aus seiuem Lager zu anderen
Zwecken, als zur Verwendung in seiner Braucrei enmehmen, so hat er unter An-
zeige der beabsichtigten Art der Verwendung, der zu entnehmenden Gewichtsmenge
an Zucker oder Syrup, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme, die
Genehmigung dazu bei der Hebestelle schriftlich nachmusuchen. Die Genehmigung
ersolgt durch den Bezirks-Oberkontroleur und unter der von diesem je nach Lage
des Falles anzuordnenden Kontrole. Die mit dem Genchmigungsvermerk des Ober-
kontroleurs und den amtlichen Bescheinigungen über die anderweite Verwendung ver-
sehene Anzeige dient demnächst als Belag für die benresende Abschreibung im Lager-
register.