186 1872.
Erfolgt in den gesetzlich zulässigen Fällen eine Aenderung der Brauanzeige, so
wird die abgeänderte Meldung aufs Neue eingetragen und bei der ersten Eintragung
auf die spätere in Spalte 19 hingewiesen.
Die Hebestelle hat durch Vorlegung des Anmeldungsregisters im Senerbüremm
die mit der Kontrole der Brauereien beauftragten Beamten über die eingegangenen
Brauanzeigen in fortdauernder Kenntniß zu halten und die Aufsichtsbeamten haben
sich über die erfolgte Einsicht des Registers durch Einschrift ihres Namens in
Spalte 16 daselbst auszuweisen.
Nach Abschluß des betreffenden Quartals sind die zurückgelangten Seuerbider
dem Anmeldungs-Register als Beläge beizufügen.
Ul. Bei jeder Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brau.
steuer= Heberegister nach dem beifolgenden Muster J. geführt, in woelches nach der
Zeitfolge der Einzahlung alle für Rechnung des Reichs zur Erhebung kommenden
Brausteuern in der Art zu vereinnahmen sind, daß darin die Beträge, welche
a) auf Grund der gewöhnlichen Brauanzeigen (F. 16 des Gesttzes,
5) in Gemähheit abgeschlossener Fixationsverträge (F. 4 daselbst),
c) im Wege der Vermahlungssteuer (F. 22 Ziff. II. daselbst)
4) außerordentlich E
eingehen, unter Hinweis auf die Eintragung in den betreffenden. Vorregistern von
einander getrennt nachgewiesen werden. In Bezug auf die Etebung und Buchung
der Brausteuer in den mahlsteuerpflichtigen Städten (F. 22 Ziff. I. des Gesetzes)
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.
Sowohl das Heberegister, als auch die nach den Mustern IF., (I. und U. zu
führenden Bücher und Negister werden vor der Ausantwortung an diejenigen, welche
sie zu führen haben, mit einer Schmur durchzogen, welche von einem mit der Füh-
rung eines Dienstsiegels betrauten Oberbeamten anzusiegeln, und wobei die Blätter-
zahl, sowie die geschehene Ansiegelung zu bescheinigen ist.
12) Zu §. 19.
Ueber die Frage, ob und in welchem Maße zu einer Erweiterung der gesetzt-
lichen Einmaischungsstunden ein wirkliches Bedürfniß vorhanden sei, haben die Haupt-
ämter nach eingehender Prüfung der obwaltenden Umstände Entscheidung zu treffen.