Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 
Anmeisung für den Gebrauch. 
1) Der Brauer hat, wenn « 
s)tust-Iheutige-ungemahnt-Gesinde-IodtthaatlichleittaodektienlolchekqabmIst 
die Brauerei bestimmt, oder 
b) Meisch., Koch., Kühl-, Gährgesäbe, sowie BierF Sammel- (logen. Siell- oder dergl.) Bouige 
neu angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, abgeändert oder in ein onderes Lokal 
gebracht werden, 
vi" E“ in zwei temploren ausgesust, innerhalb der nächsien drei Tage nach 
änderung de r Hebelea. einzureichen. 
* r don Brauereien, sowie Personen, elche brurfennen verlerligen oder Hondel dani treiben, 
masen, bevor sie die Plannen aus iinen Hönden geben, dies unter Angobe des Namens, Standes 
nd Wohnorte# den kmpfängers, der Hebestelle ihres Wehnortes mlitelst dieser in augzuser- 
*“xq[ EJ Mulser -ongeigen. wonschtt sie das eine Exemplar, mitn der amtlichen Beschei- 
iigung versehen, zurüclerhalte 
r# r“ kann die Be rund 6 Angeigr auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Verän- 
derung Ausstellungsortes der are oder der 9 die Ausbewahrung der Vorrãthe an 8 
oder es W beslimmien Orie benuhen. muß dasselbe alsdann aber in doppelter 
serligung vor der bewirkien Aenderung der Orte, — nur mit Genehmigung des Käinoisssten 
ersolgen darf, einreichen. « 
Der Brauer erhält das eine Exemplar, mit der Bescheinigung der Hebestelle urhtn zurlld und hai 
dalelbe bel uur Pohweise l * und Jaleae #c. auszubewahren. In die lettere werden die 
Verönderunge tes Ausstell ories der Waage und der kbemitnnesarn 14 Braustosse nur, 
sofern der W— * vesehes — hot — von den Aussichtsbeamien eingetragen. 
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