Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

34 1872. 
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Be- 
merkung beizubringen. 
VI Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einem Packete durch den Adressaten 
bg. seinen Bevollmächtigten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten. 
KS. 41. 
ow tner1 Die nach Maßgabe des K. 40 unbestellbaren und 
deshalb nach dem Abgangsorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender 
zurückgegeben. 
I Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an 
den ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer 
Sendung an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sen- 
dung dem Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung 
der Sendung zurückgegeben werden. 
IIKann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so 
wird der Brief an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche denselben 
mittelst Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender 
zu ermitteln hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger 
Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unter- 
schrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weitern Durchsicht sich enthalten. 
Der Brief wird hiernächst mit einem Dienstsiegel, welches die Inschrift trägt: 
„Amtlich eröffnet durch die Ober-Postdirection in N.,“ wieder verschlossen. 
IV Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder 
läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung des Begleikbriefes oder des Ablieferungs- 
scheines oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen, so 
können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder Unterstützungskasse ver- 
kauft werden. 
V Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände können 
nach Ablauf der Frist vernichtet werden. 
VI Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und 
die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei 
Monaten, vom Tage des Einganges derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, 
vernichtet; dagegen wird
	        
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