1872. 5
Anla
zu „# 3 der Aueührungebestimmungen.
KK .... — —
Grundsätze
für die
Fixation der Brausteuer (C. 4 des Gesetzes wegen Erhebung der
Brausteuer vom 31. Mai 1872).
I. Allgemeine Vorschriften.
1. Da bei der Fixation von dem Brauer mittelst der Abfindungssumme thun-
lichst derselbe Steuerbetrag erhoben werden soll, welchen er bei der Einzelversteuerung
für die wirklich verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe zu zahlen haben würde, so ist
der voraussichtliche Verbrauch an letzteren für die Bemessung der Abfindungssumme
der entscheidende Maßstab. Bei der betreffenden Ermittelung ist, sofern es sich nicht
um neu errichtete Brauereien handelt, auf den bisherigen Verbrauch zurückzugehen,
wie er aus den Ergebnissen der Einzelversteuerung, beziehungsweise der früheren
Fixationen erhellet. Daneben sind alle den künftigen Umfang des Betriebes beein-
flussende Umstände in sorgfältige Erwägung zu ziehen.
In der Regel darf die jährliche Abfindungssumme nicht hinter dem Durchschnitt
der Steueraufkünfte der zunächst vorhergehenden drei Jahre zurückbleiben. Ausnahmen
sind nur auf Grund besonderer, die Abminderung rechtsertigender Thatsachen zulässig.
Andererseits genügt jener Durchschnitt beispielsweise nicht bei Brauereien, deren Be-
trieb im Wachsen ist.
Bei neu eröffneten oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb
gesetzten Brauereien müssen vorzugsweise die Betriebseinrichtungen und die Erklärun-
gen des Brauers Anhalt geben. Nach dem ersten, beziehungsweise dem zweiten Jahre
kommen die bis dahin gezahlten Steuerbeträge hinzu.