Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

546 1872. 
2. Die Fixation findet der Regel nach in der Ark statt, daß für die Fixations- 
periode der Steuerbetrag in bestimmter Summe unveränderlich festgesetzt wird. Aus- 
nahmsweise jedoch kann sich, namentlich wenn es für die Bemessung des Gesammt= 
betrages der Steuer an ausreichend sicheren Anhaltopunkten fehlt, die Fixation auf 
Festsetzung des zum Mindesten zu entrichtenden Steuerbetrags neben der Verabredung 
eventueller Erhöhung desselben durch Nachversteuerung beschränken. Neu eröffnete 
oder nach längerer Betriebseinstellung wieder in Betrieb gesetzte Brauereien werden 
für die ersten drei Betriebsjahre nur mit der Bedingung der Nachversteuerung fixirt. 
Diejenigen Fixaten, welche außer dem Brauregister (vgl. ### 7) Bücher führen, 
aus welchen der Verbrauch an Braustoffen in der Brauerei hervorgeht, sind ver- 
pflichtet, dieselben den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit 
zur Snsch vorzulegen. 
3. Die Fixationsverträge (Muster A.) werden in der Regel längstens auf 
Jahresdauer, und zwar entweder auf das Kalenderjahr oder auf das Jahr vom 
1. Oktober bis zum 30. September, abgeschlossen. Ausnahmsweise ist der Vertrags- 
abschluß auch für einen kürzeren Zeitraum zulässig. 
4. Für die Dauer des Vertrags finden auf den Betrieb der fixirten Brauerei 
die Bestimmungen der §§. 1, 3, 7, 13 Alinea 3, 14, 16, 17, 19, 20, 21; §. 23 
Alinea 3 Schlußsatz des Gesetzes keine Anwendung. Dagegen sind die übrigen Be- 
stimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vorschriften der S§. 9 und 10 über die 
Anmeldung der Räume und Gefäße, des &. 13 Alinea 1, 2, 4 und 5 über die 
Aufbewahrungsorte der Vorräthe an Braustoffen, des §. 18 über die Generaldeklara- 
tion für die Verwendung von Malzsurrogaten, des S. 23 mit Ausnahme des Schluß- 
satzes im Alinea 3, sowie der Ss. 24 und 25 über die Revision der Brauereien 
auch während der Fixation zu beachten. Doch kann die Direktivbehörde im einzelnen 
Falle von den dem Brauer nach S. 13 Alinea 2 und 4 obliegenden Verpflichtun- 
gen absehen. 
5. Die Abschliehung der Eiunttonsventag geschieht durch die Hauptämter, 
unter Genehmigung der Direktivbehörde 
Die bezüglichen Anträge sind unter Angabe der gewünschten Zeitdauer der 
Fixalion, der Arten der zu verwendenden steuerpflichtigen Braustofse und des als 
Abfindungssumme angebotenen Geldbetrags, in der Regel drei Monate vor dem 
Zeitpunkte, mit welchem die Fixation beginnen, „oder“ wieder beginnen soll, bei der 
Bezirkshebestelle anzubringen.
	        
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