Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 57u 
richtet werden; hierbei können Differenzen bis zu zwanzig Prozent unberückschtigt 
bleiben. 
10. Das Recht, den Fixationsvertrag vor dessen Ablauf außzuheben, steht zu 
u) beiden Theilen im Falle einer wesentlichen Veränderung der Gesetzgebung 
über die Brausteuer; desgleichen beim Wechsel der Person des Besitzers 
(durch Erbgang, Veräußerung, Verpachtung 2c.); 
b) der Steuewerwaltung bei Nichterfüllung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten; 
bei Uebertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungs- 
vorschriften, welche in Bezug auf die Brauerei von dem Fixaten oder 
einer Person, für welche er nach §. 38 des Gesetzes haftet, begongen 
sind; bei Veränderuigen in Bezug auf die Näume oder Gefäße, welche 
eine erhebliche Vergrößerung des Betriebes zulassen; beim Erwerb des 
Besitzes einer anderen Brauerei durch den Fixaten; im Falle des Kon- 
kurses des Fixaten; 
c) dem Fixaten, wenn er durch zufällige Ereignisse zu einer mindestens 
drei Monate dauernden Beriiebseinstellung genöthigt wird; 
) den Erben des Fixaten, wenn Letzterer im Laufe der Fixations-Periode 
versterben sollte. 
Das Hauptamt bedarf zur Ausübung der Aufhebungsbefugniß der Genehmi- 
gung der Direktivbehörde. 
Der Vertrag erlischt mit dem Tage, an welchem die bezügliche Erklärung an 
den anderen kontrahirenden Theil gelangt. Die für den Monat, in welchem der 
Vertrag erlischt, gezahlte Steuerrate wird nicht zurückerstattet. 
Erfolgt die Aufhebung des Vertrages wegen verzögerter Zahlung einer Absin- 
dungsrate, so muß die letztere nachgezahlt werden. 
Brauer, welchen wegen Vertragswidrigkeiten oder wegen strafbarer Uebertretun- 
gen der Vertrag gekündigt worden, können durch die Direktivbehörde zeitweilig oder 
für immer von fernerer Fixation ausgeschlossen werden. 
In Fällen der Zuwiderhandlung gegen die unter A# 5 Abs. 4. 7, 
8 und 9 dem Fixaten gemachten Vorschriften tritt die im §F. 35 Abs. 1 des Ge- 
setzes hedh Ordnungsstrafe ein, sofern nicht die Desraudationsstrafe verwirkt ist. 
Bezug auf die Fixation der steuerpflichtigen Essigbereitung finden die 
vorstehend Kurr 1—11 erthetlten Vorschriften entsprechende Anwendung, 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesamml. XXXlIII. de
	        
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