Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

58b 
1872. 
Wenn die Essigbereilung, verbunden mit steuerpflichtiger Bierbereitung, statt- 
findet, kann die Fixation bezüglich der ersteren nur erfolgen, sofern auch die von der 
letzteren zu entrichtende Steuer fixirt wird. 
13. Ueber die Fixationen ist von jeder Hebestelle ein Verzeichniß zu führen. 
Besondere Vorschriften für die Firation derjenigen Brauer, 
welche ausschließlich für den Bedarf des eigenen Haushaltes Bier 
bereiten. 
Auf die Fixation der bezeichneten Brauer finden die obigen Bestimmungen mit 
nachfolgenden Modifikationen Anwendung: 
1) Zu 1 und 2. 
Die Abfindungssumme wird nach den im Fixationsvertrage enthal- 
tenen Angaben des Brauers, event. nach Maßgabe der amtlichen Nichtig- 
stellung derselben, berechnet und unveränderlich, also mit Ausschluß einer 
etwaigen Nachversteuerung festgestellt. 
2) Zu M 3. 
Die Fixation geschieht nach Kalenderjahren bis zu je 5 Jahren. 
3) Zu 1 4. 
Die Verpflichtung zur Anmeldung der Räume und Gefäße liegt den 
Brauern nicht ob, soweit sie keine besondere Brauanlage besitzen. 
4) Zu àöl 5. 
Der Abschluß der Verträge steht den Hauptämtern selbstständig zu. 
Die Anträge sind regelmäßig, spätestens im November des Jahres, 
welches dem Jahre, in welchem die Fixation oder deren Erneuerung be- 
Zinnen soll, unmittelbar vorausgeht, anzubringen. 
5) Zu 6. 
Absindungssummien bis zu 4 Thlr. einschließlich sind regelmähig in 
einer Summe zu entrichten. Ausnahmsweise, sowie bei höheren Jahres- 
summen, kaun die Vorausbezahlung in halbjährlichen oder vierteljährlichen 
Raten bedungen werden.
	        
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