Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. X 
6) Zu 3 7, 8 und 9. 
Von den Vorschriften unter 35 7, 8 und 9 zu I. findet nur Ab- 
sat 1 .# 8 Anwendung. 
7) Zu KM 10. 
Bei Verträgen auf mehrere Jahre ist die Kündigung für das zweite 
und folgende Jahr in der Weise zulässig, daß die Kündigung spätestens 
drei Monate vor Ablauf desjenigen Jahres erfolgen muß, mit welchem 
der Vertrag aufgehoben werden soll. 
Die Aufhebungsgründe betreffend, so fallen zu b. der dritte und 
vierte (Veränderung der Räume oder Gefäße, Erwerb einer anderen 
Brauerei), desgl. fällt derjenige zu c. hinweg. An die Stelle des letzteren 
tritt se#gewe Bestimmung: 
Der Brauer ist zur Aufhebung des Vertrags besugt. wenn er 
das Brauen, sei es überbaupt, sei es wenigstens in den Verhält= 
nissen, auf welche die Fixation sich bezieht, aufgiebt. 
Außerdem wird bestimmt: 
8) Jedes Ablassen des bereiteten Biers an nicht zum Haushalt gehörige Per- 
sonen gegen Entgelt ist untersagt und unterliegt event. einer Ordnungsstrafe 
§. 35 Abs. 1 des Gesetzes. Das Ablassen von Bier an Personen, 
welche bei dem Fixaten auf Arbeit gehen, ist nicht strafbar. 
9) Die obersten Landes-Finanzbehörden sind ermächtigt, die vereinfachte Form 
des Abschlusses der Fixationsverträge nach den vorstehend unter II. 51 
bis 7 gegebenen Vorschriften ausnahmsweise auch auf solche Besiger kleinerer 
Brauereien auszudehnen, welche zwar im Wesentlichen für den eigenen 
Guts= oder Hausbedarf brauen, daneben aber auch einzelne, auf ihrer Be- 
sitzung belegene oder benachbarte Schankstellen gegen Entgelt mit Bier ver- 
sorgen. · 
10) Die Feststellung der für die Verträge in Anwendung zu bringenden Formu- 
lare bleibt den Direktivbehörden überlassen. 
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