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Die Fässer müssen bezüglich ihres Inhalts amtlich geeicht und mit dem Eich-
stempel versehen, auch der bei der Eichung ermittelte Literinhalt auf den Fässern mit
Zahlen deutlich eingebrannt sein.
Die Flaschen einer Sendung müssen in der Regel dieselbe Größe haben, doch
kann ausnahmsweise die gleichzeitige Ausfuhr verschiedener Arten von Flaschen nach-
gegeben werden, sofern nur die Flaschen gleicher Art je einen gleichen Rauminhalt
haben. In ein und dasselbe Kollo dürfen aber nur Flaschen von gleicher Größe
verpackt werden.
Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein.
Die Vergütung findet erst statt, nachdem der Nachweis der wirklich erfolgten
Ausfuhr, beziehungsweise des Eingangs im Bestimmungsorte (§. 8) geführt worden ist.
, . 8. 2.
Die Vergütung beträgt 10 Sgr. für den Hektoliter und wird mur für je volle
fünf Liter berechnet, so daß überschießende einzelne Liter bei der jedesmaligen Sen-
dung außer Ansaß bleiben.
8. 3.
Der Anspruch auf Steuewergũtung darf mir zuverlässigen, in steuerlicher Be-
ziehung unbescholtenen Brauern und nur dann zugestanden werden, wenn dieselben
von ihnen selbstgebrautes Biek der im 8. 1 bezeichneten Art aueführen und nach
der Anweisung des Hauptamtes Bücher führen, aus denen die zur Bierbercitung.
verwendeten Stoffe und deren Menge, sowie der Umfang des Bierzuges und des
Absapzeo sich ergiebt. Diese Bücher müssen den Steuerbeamten vom Oberkontwoleur
teinschließlich) aufwärts auf Verlangen jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden.
8. 4.
Brauer, welche die Steuervergütung in Anspruch nehmen, haben sich dieser-
halb an das Hauptamt, in dessen Bezirk die betreffende Brauerei belegen ist, zu
wenden. Dasselbe prüft die Betriebsverhältnisse der Brauerei und berichtet darüber
an die Direktivbehörde, welche, falls sich keine Bedenken gegen die Gewährung des
Antrages ergeben, dem Brauer, nachdem derselbe die in den I§. 1 und 3 ange-
gebenen Bedingungen protokollarisch übernommen hat, einen Zusageschein nachzdem
unter A. beigesügten Muster ertheilt. Die Gülrigkeit dieses Zusagescheins kann. für
den Zeitraum eines oder auch mehrerer hintereinander folgender Kalenderjahre be-