1872. 130
slimmt werden, die Zurücknahme jedoch jederzeit vor Ablauf der darin bezeichneten
Gültigkeitsfrist erfolgen, wenn eine der gestellten Bedingungen nicht erfüllt wird.
Ueber die Ausferligung der Zusagescheine ist bei der Direktivbehörde ein Register
zu führen.
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8. 5.
Zur Ertheilung der zur Begründung des Auspruchs auf Steuewergütung er-
sorderlichen Ausgangsbescheinigung (F. 1) sind die Hauptzoll- und Hauptstencrämter
befugt, welche an der Grenze gegen V#nder, die nicht zum deutschen Zollgebiet ge-
hören, oder an den Binnengrenzen gegen die nicht der Brausteuergemeinschaft ange-
hörigen Bundesstaaten gelegen, oder beim Eisenbahn= und Schiffsverkehr im Innern
zur Ausgangsabfertigung ermächtigt sind. Auch sind die vorbezeichneten Aemier be-
fugt, die Vorabfertigung (§ 7) vorzunehmen.
Anderen Steuerstellen wird nach Bedürfniß die Ermächtigung zur Bescheini-
gung des Ausgangs oder zur Vorabfertigung von der obersten Landes. Finanzbehörde
erkheilt.
8. 6.
Soll Bier mit dem Anspruche auf Steuervergütung ausgeführt werden, so hat
der Brauer, für dessen Rechnung die Ausfuhr erfolgen soll, solches der Steuerhebe-
stelle des Bezirks, in welchem seine Brauerei belegen ist, mittelst einer in doppelter
Ausfertigung zu übergebenden schriftlichen Anmeldung anzuzeigen. Einer gleichzeiti-
gen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht.
Ze nhachdem die Ausfuhr in Fässern oder in Flaschen erfolgen soll, ist hierzu
das eine oder das andere der beiliegenden Muster B. und C. zu verwenden, im
ersteren Falle der Inhalt jedes einzeluen Fasses in Hektolitern und Litern, im letz-
teren die Zahl der Flaschen von gleicher Größe in einer Umschließung (Kiste n. s. w.)
und die Litermenge des Bieres in allen Flaschen von gleicher Größe zusammen, in
beiden Fällen aber die Vezeichnung der auszuführeuden Aiersertc nach der ortsüb-
lichen Benennung und die Angabe des Abfertigungs. bezw. Ausgangsamts, sowie
des Empfängers anzugeben.
Findet die Hebeslelle kein besonderes Bedenken, auch gegen die Wahl des Ab-
fertigungs, und des Ausgangsamts nichts zu erinnern, so bucht sie die Anmeldung
in dem nach dem anliegenden Muster D. zu führenden Anmelde-Register. Hat die
Hebestelle, bei der die Anmeldung erfelgt ist, die weitere Abfertigung hicht selbst zu
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXlIII.