Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 39 
) das tarifmäßige Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen 
in der dritten Klasse nicht befördert werden, auf einem Platze zweiter 
Klasse, 
b) das tarismäßige Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem 
Platze dritter Klasse, 
) die Diäten des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur 
Hinreise des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten 
Zuge erforderlich ist. 
ir oees XIX Nach den für eine Meile bestimmten Sätßzen ist 
im Verhältniß für die überschießenden Fünstel= 2c. Meilen die Zahlung zu leisten. 
Die überschießenden Bruchpfennige werden bei den einzelnen Beträgen für volle 
Pfennige gerechnet. Eine weitere Abrundung findet nicht statt. 
cssasn der XX Der Absender einer Depesche muß sämmtliche Kosten, mit 
Ausnahme des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von 
der absendenden Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener 
Geldbetrag hinterlegt und die Feststellung des Kostenbetrages bis zur Rückkunft des 
Estafettenpasses ausgesetzt werden. 
XI In den Gebieten mit anderer als der Thaler= und Silbergroschen- 
Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche Münzwährung 
möglichst genau umzurechnen. Ergeben sich hierbei Bruchtheile, so erfolgt die Er- 
hebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
Dritter Abschnitt. 
Beförderung der Personen auf den ordentlichen Posten. 
8. 45. 
IIIIIrrII…3]ITII kann 
stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder
	        
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