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einer Ordnungsstrafe von 100 Thalern zu ahnden, welche in Wiederholungefällen
bis zu 200 Thalern erhöht werden kann.
Erfolgt eine Verletung der Mühlenverschlüsse durch Zufall oder Versehen, so
hat der Brauer sofort davon unter Angabe der näheren Umstände der Hebestelle
schriftlich Anzeige zu machen. Unterläßt er solches, so soll ihn die Strafe der ab-
sichtlichen Verschlußverletzung treffen, sofern er nicht nachträglich den vollständigen
Gegenbeweis zu führen im Stande ist. ·
So lange die Bransteuer als Vermahlungssteuer erhoben wird, ist der Brauer
für den Benieb der Brauerei rücksichtlich derjenigen Stoffe, welche einer Verarbei-
tung auf Mühlenwerken unterliegen, von den Beschränkungen der S§. 13 Abs. 3,
16, 17. 19, 20 und 21 des Gesetzes bezüglich der Aufbewahrung der Vorräthe an
Malsschrot, der Ammeldung jeder einzelnen Einmaischung, der Zeit derselben 2c. und
des Nachmaischens befreit. Im Uebrigen finden auf den Brauereibetrieb alle Be-
stimmungen des Gesetzes, insbesondere über die Anzeige der Brauereiräume und
Gefäße, den Ausstellungsort der Waage, die Aufbewahrung der Brausloffe, die
Deklaration und Versteuerung der nicht über eine Mühle gehenden Surrogate und
die Revisionsbefugniß der Steuerbeamten Anwendung. Außerdem ist der Brauer
verpflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Notizregisler
zu führen, in welches vor Beginn jedes ersten Einmaischungsaktes die fortlaufende
Nummer der Gebräude, Tag und Stunde der Einmaischung, die Menge der für
letztere zu verwendenden Brausloffe nach Zentnern und Pfunden, sowie nach Beendi-
gung des Brauaktes die Menge des daraus gezogenen Bieres nach ganzen und halben
Hektolitern unter Angabe der Gefäße, auf welche letzteres gebracht ist, genau und
vollständig einzutragen ist.
Den Ausfsichtsbeamten ist dieses Register auf Verlangen bei ihren Brauerei-
Revisionen zur Einsicht vorzulegen; dieselben sind berechtigt, das zur Einmaischung
bereit gehaltene Material einer Nachverwiegung zu unterwerfen und den weiteren
Brauakt, sowie den Bierzug zu kontvoliren.
§. 13.
Der Brauer, welcher die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichtet, darf:
1) die zur Verwendung in seiner Prauerei bestimmten Stofse auf keinen
anderen, als den hierzu deklarirten und genehmigten Mühlenwerken ver-
mahlen lassen,