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5) bei den unterwegs belegenen Haltestellen,) welche von den Ober-Post-
directionen öffentlich bekannt gemacht werden.
enl den vorencellen. I1 Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht
Tage vor dem Tage der Abreise und spätestens vor dem Schlusse der Post für die
Personenbeförderung geschehen.
Il Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beichaisen noch
Plätze offen sind: fünf Minuten, und
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beichaisen
erforderlich wird: sunfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post.
I Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem
Publicum bestimmten Dienststunden (§. 26) geschehen, kann aber, wenn die Post
außerhalb der Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der
betrefsenden Post erfolgen. Uebrigens darf die Meldung übber die gewöhnliche
Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung — ausnahmsweise unmittelbar bis
zum Abgange der Posten noch stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung
derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die An-
nahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der
betreffenden Post Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im
Hauptwagen schon vergeben, oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der
Post schon besetzt sind, oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte
Geslellung von Beichaisen stattfindet.
Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die
Annahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa
mitkommenden Beichaisen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
Bei solchen Posten, zu welchen Beichaisen überhaupt nicht gestellt werden,
können Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur inso-
weit vergeben werden, als sich bis zum Abgange der Post zu den vorhandenen
Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche bis zur nächsten Station oder darüber
*) Aumerk. Soweit die Halleslellen noch nicht überall regulirt sind, berendet es bie dahin
bei den beslehenden Verhällnissen.