Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 41 
hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz sich dadurch 
sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich das Personengeld bis zur nächsten Sta- 
tion bezahlt. 
n 5 halregege. VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt 
werden, wenn noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beichaisen offen 
sind. Der Reisende muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, ohne 
Aufenthalt der Post, sofort einsteigen. Gepäck von solchen Reisenden kann nur inso- 
weit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen Passagiere im 
Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens 
dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post 
unstatthaft. 
IX Waünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanslalt 
ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der 
vorsiegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und 
das Personengeld dafür erlegen. 
8. 46. 
rWs.!Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden 
oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanfländiges oder rohes 
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß 
erregen, 
3) Gefangene, 
4) Erblindete Personen ohne Begleiter, und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwassen mit sich führen. 
8. 47. 
v alerblstek, 1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält 
der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes das Passagierbillet. 
I Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die 
Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, 
und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur 
zu nehmen. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsamml. XXXIII. 6
	        
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