Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 43 
Zwischenorte abgehen, bis zu diesem erhoben. In jedem Falle kommt jedoch als 
Minimum der Betrag von 3 Sgr. bz. 11 Kr. zur Erhebung. 
I. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die 
weitere Reise zu lösen. 
er Alader. VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren 
wird ein Betrag nicht erhoben. Dasselbe darf jedoch keinen besondern Wagenplatz 
einnehmen, sondern muß auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren 
Obhut es reist, mitgenommen werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter über drei Jahre ist das volle Personengeld 
zu erheben, und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen 
der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sitzbank ganz ein, so kann ein 
Kind bis zum Alter von 8 Jahren unentgeltlich, zwei Kinder aber können für das 
Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Per- 
sonen mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. 
Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beichaisen aber 
uur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu 
rechnen ist. 
IX Die bei der Berechnung dee Personengeldes sich ergebenden Bruchtheile 
eines Silbergroschens werden auf 1, 7. 2 oder ganze Silbergroschen abgerundet. 
In den Gebieten mit anderer als der *Pis*v und Silbergroschen-Währung erfolgt 
die Berechnung nach der landesüblichen Münzwährung. Stellen sich hierbei Bruch- 
theile heraus, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren Betrage. 
S. 49. 
von isghen. 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet 
stets statt, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von 
Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der 
Post aus irgend einem andem Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 
15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantraat. 
I. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Passagierbillets und gegen 
Quittung, mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden 
für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
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