Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 45 
r 24 f„r IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt 
binzutretenden Personen slehen den vom Course kommenden und weiter eingeschrie- 
benen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post 
angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis 
dahin eingenommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden 
und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
5 Kul,d hee stV. Die Reisenden, welche von einem Course auf einen 
andern übergehen, stehen den für den letztern Cours bereite eingeschriebenen Reisenden 
hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiewon bei Coursen mit 
fremden Postanstalten, sowie bei solchen Coursen, wo eine Durcherhebung des 
Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Course gegebenen beson- 
deren Bestimmungen. . 
OTHER-»k-VIReisende,IoclchedicPostnacheinemzwischmzwciStai 
tionen belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unter- 
wegs eine Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen 
Reisenden nachstehen und die Plätze in der Beichaise einnehmen. 
* d Vll Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen 
unterwegs an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise 
über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. 
VIII. Ueber Disserenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzu- 
nehmenden Plätze hat der exeedirende Beamte der Postanstalt knach den voran- 
beschickten Grundsätzen zu entscheiden. Bernhigen sich die Reisenden bei dieser 
Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Difsferenz bei 
dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post 
zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden 
Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
* 52. 
sebisea#1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäckes insoweit 
unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post 
geeignet sind (vergl. S§. 1, 12 und 13). 
II Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Passagiere 
in den Neten und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.