1872. 45
r 24 f„r IV Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt
binzutretenden Personen slehen den vom Course kommenden und weiter eingeschrie-
benen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post
angekommener Reisender zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis
dahin eingenommenen Platz, und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden
und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen.
5 Kul,d hee stV. Die Reisenden, welche von einem Course auf einen
andern übergehen, stehen den für den letztern Cours bereite eingeschriebenen Reisenden
hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiewon bei Coursen mit
fremden Postanstalten, sowie bei solchen Coursen, wo eine Durcherhebung des
Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Course gegebenen beson-
deren Bestimmungen. .
OTHER-»k-VIReisende,IoclchedicPostnacheinemzwischmzwciStai
tionen belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unter-
wegs eine Beichaise eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen
Reisenden nachstehen und die Plätze in der Beichaise einnehmen.
* d Vll Reisende, welche von den Conducteuren oder Postillonen
unterwegs an Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise
über die nächste Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des
Platzes nach.
VIII. Ueber Disserenzen zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzu-
nehmenden Plätze hat der exeedirende Beamte der Postanstalt knach den voran-
beschickten Grundsätzen zu entscheiden. Bernhigen sich die Reisenden bei dieser
Entscheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Difsferenz bei
dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post
zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden
Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
* 52.
sebisea#1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäckes insoweit
unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post
geeignet sind (vergl. S§. 1, 12 und 13).
II Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Passagiere
in den Neten und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den