1872. 47
IIU Wird der Werth des Passagiergepäckes angegeben, so wird die Ver-
sicherungsgebühr für jedes Stück selbstständig erhoben. Hierbei werden die Ab-
stufungen und Sätze der Versicherungsgebühr in Anwendung gebracht, welche für
Postsendungen mit Werthangabe gelten.
IV Ist das Passagiergut mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf ein
Billet genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermiktelung des Ueberfracht.
Portos das Freigewicht für die auf dem Billet vermerkte Anzahl von Personen nur
dann von dem Gesammtgewichte des Gepäckes in Abzug zu bringen, wenn die
Personen zu ein und derselben Familie, oder zu ein und demselben Hausstande
gehören.
V Die Erstattung von Ueberfracht-Porto und etwaiger Versicherungsgebühr
regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstatlung von Personengeld.
VI Die bei der Berechnung des Ueberfracht-Portos und der Versherunge-
gebühr sich ergebenden Bruchtheile eines Silbergroschens werden auf 1, 1, : oder
ganze Silbergroschen abgerundet. In den Gebieten mit anderer als der Thaler=
und Silbergroschen-Währung sind die sich ergebenden Beträge in die landesübliche
Münzwährung möglichst genau umzurechnen. Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus,
so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darsiellbaren Betrage.
8. 54.
ab S n eeinnDem Reisenden kann die Disposition über das der
Post übergebeue Reisegepäck nur während des Aufenthaltes an Orten, wo sich eine
Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheines
gestattet werden.
Neisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Garantie
nicht mehr leistet.
8. 55.
v·saaleraaben. I Bei den Postanstalten werden nach Bedũrfniß Passagierstuben
unterhalten. Der Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Reisenden gestattet:
1) am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangczeit,
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder
Station, «