Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

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oben angegebenen Vergütungssätze beanspruchen kann, sind bis zum 
Ablaufe des Contractes die in demselben stipulirten Vergütungs- 
sätze bei der Berechnung und Erhebung des Extrapost= u. Geldes 
zur Anwendung zu bringen. 
% c#nrebohtsrk. XXXVI In dem Postbüreau einer jeden zur Gestellung von 
Extrapost= oder Courierpferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif. 
dessen Vorlegung der Reisende verlangen, und aus welchem derselbe den, für jede 
Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
8. 60. 
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mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurũckgelegter Fahrt dem Postillon 
gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt entrichtet 
werden. 
Il Jedem Neisenden muß ũber die gezahlten Extrapost- ec. Gelder und Neben- 
kosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf 
Erfordern ũber die geschehene Bezahlung der Extrapost- 2c. Gelder und Nebenkosten 
durch Vorzeigung der Quittung legitimiren, und hat solche daher zur Vermeidung 
von Weitläufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten 
bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärtigen, daß 
in zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des 
eingezahlten Betrages unterbrochen oder nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
III Die Entrichtung der Extrapost= 2c. Gelder für alle Stationen einer 
gewissen Route auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen 
Coursen statthaft, auf welchen wegen der Vorauobezahlung hierauf berechnete Ein- 
richtungen bestehen. 
V Macht der Reisende von einer solchen Vergünsligung Gebrauch, so hat 
derselbe für die Besorgung der Kassen-, Buch= und Rechnungsführung, und zwar 
für jeden Transport, welcher die Ausstellung eines besondern Begleitzettels erfordert, 
eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr zu zahlen. 
die beträgt für Extraposten und Couriere 10 Sgr. 
m Fall der Vorausbezahlung werden das Extrapost- 2c. Geld und 
sanm ich Nebenkosten, als Wagengeld, Wagenmeistergebũhr, Chaussee-, Damm-,
	        
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