1872. 55
Brücken= und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen,
soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch
nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das
Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des
Neisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des
Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte
Noute vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden
hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise
bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischen-
station länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c.
ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von der-
jenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, bz. sich länger als
72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen
Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet.
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wewassans. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und
der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
Ii Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist
solches zunächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzu-
stellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt
die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden
als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-
Postdirection, sein Bewenden.
III Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei
fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei
Postillone gestellt werden sollen.
IV Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörkerungen und
Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei
dem epwedirenden Beamten anzubringen.