Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 55 
Brücken= und Fährgeld von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, 
soweit der Reisende solches wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch 
nur dann, wenn dessen Vorausbezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das 
Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des 
Neisenden wirklich geschmiert wird, bz. wo der Posthalter auf Verlangen des 
Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
VI Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs die ursprünglich beabsichtigte 
Noute vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden 
hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise 
bis zum Bestimmungsorte fortzusetzen, oder hält sich der Reisende auf einer Zwischen- 
station länger als 72 Stunden auf, so wird das zu viel bezahlte Extrapostgeld 2c. 
ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von der- 
jenigen Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, bz. sich länger als 
72 Stunden aufhält, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen 
Empfangsbescheinigung über den betreffenden Betrag erstattet. 
S. 61. 
wewassans. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und 
der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
Ii Findet der Wagenmeister oder der Posthalter die von dem Reisenden 
bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist 
solches zunächst dem expedirenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzu- 
stellen. Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt 
die Entscheidung zu und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden 
als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober- 
Postdirection, sein Bewenden. 
III Bei sechs und mehr Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. Bei 
fünf Pferden hängt es von dem Wunsche des Reisenden ab, ob ein oder zwei 
Postillone gestellt werden sollen. 
IV Der Posthalter darf sich mit dem Reisenden nicht in Erörkerungen und 
Streitigkeiten einlassen, sondern hat seine etwaigen Bedenken und Erinnerungen bei 
dem epwedirenden Beamten anzubringen.
	        
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