Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 57 
5„ tnrtnann II Hat auf Verlangen des Reisenden zwischen diesem 
befroanag. * und dem Posthalter (durch Vermittelung der Postanstalt) 
eine Einigung dahin stattgefunden, daß der Reisende durch eine geringere Anzahl 
von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange der Ladung, sowie nach 
der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so 
kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen An- 
spruch machen. 
5 Uezltes auter IV Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 3 Meilen, so 
darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei 
hrößerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzu- 
halten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt 
ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher 
einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Wäh- 
rend des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 
S. 64. 
,eA1 Der Postillon muß mit der vorschriftsmäßigen Montirung 
bekleidet und mit dem Posthorn versehen sein. 
II Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Post- 
behörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 
5 eie des voßllons. III Bei zweispönnigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein 
Sih auf dem Wagen. Ist kein Platz für ihn, so muß der Reisende ein drittes 
Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa 
nur mit einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreiches Gepäck mit sich führt, 
kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann statt- 
finden, wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. 
Bei drei= und vierspännigem Fuhrwerk muß der Postillon vom Sattel 
fahren, wenn ihm der Reisende keinen Platz auf dem Wagen gestattet. 
V Biei einer Bespannung mit mehr als vier Pferden muß stets lang gespannt 
und vom Sattel gefahren werden, insofern nicht der Reisende das Fahren vom 
Bocke verlangt. 
ades V Das Wechseln der Pferde darf, wenn eine Extrapost einer 
Post begegnet, gar nicht, bei sich begegnenden Extraposten aber nur mit ausdrück. 
licher Einwilligung der beiderseitigen Reisenden geschehen. 
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesesamml. XXXIII. 3.
	        
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