Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

58 1872. 
VII. Der durch das Wechseln entstehende Aufenthalt muß bei der Fahrt 
wieder eingeholt werden. 
VU Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die 
Station bringt. 
* ertagrtn, beten woa. IX. Der Reisende hat zu bestimmen, ob, bei der Ankunft 
auf der Station, beim Posthause oder bei einem Gasthause oder bei einem Privat- 
hause vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthause vorgefahren, so muß der 
Postillon, wenn der Reisende es verlangt, die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
* M Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn 
der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten verüben, so hat der 
Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende 
die Pferde durch Schläge antreiben sollte. 
8. 65. 
elcwerden. Sofern der Extrapost. . Reisende Anlah zur Beschwerde hat, 
steht ihm die Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des 
Beschwerdebuches (F. 55 Abs. III) zu bedienen. 
8. 66. 
I Gegenwärtiges Reglement tritt am 1. Januar 1872 in Kraft. 
AFür den innern Postverkehr der Königreiche Bayem und Württemberg 
findet dasselbe nicht Anwendung. 
Berlin, den 30. November 1871. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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