Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

60 1872. 
In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen 
siehe §. UII. 
Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen, welche unter der 
Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den Be- 
stimmungen des Reglements nicht entsprechen, das volle tarismäßige Porto für 
umfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, 
zu entrichten. 
Für unzureichend srankirte. an bestimnte Empfänger gerichtete Drucksachen bis 
in unfankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in 
Ansatz gebracht. 
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschrie 
benen Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die 
durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne 
Beilage-Exemplar 1½ Sgr. bz. 7#8 Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Be- 
rechnung des Gesammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als abschließt, 
dafür 1 Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruch- 
kreuzern abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird. 
8. n. 
nFür Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für 
sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne 
Unterschied der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Bruchtheil davon: 
!4 Sgr. bz. 1 Kr., als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr. 
Für Waarenproben (Waaremmuster), welche den Bestimmungen des Reglements 
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch 
umter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu enrrichten. 
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das 
volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briese, unter Anrechnung der verwendeten 
Postwerthzeichen, in Ausaß gebracht. 
S. IV. 
Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden 
Porto, eine Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. ohne Rücksicht auf 
die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
Nommandlirie Zes-- 
bangtn.
	        
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