60 1872.
In Betreff der Versendung von Drucksachen mit Waarenproben zusammen
siehe §. UII.
Für Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Grammen, welche unter der
Adresse bestimmter Empfänger zur Post gegeben werden, ist, wenn sie den Be-
stimmungen des Reglements nicht entsprechen, das volle tarismäßige Porto für
umfrankirte Briefe, jedoch unter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen,
zu entrichten.
Für unzureichend srankirte. an bestimnte Empfänger gerichtete Drucksachen bis
in unfankirte Briefe, unter Anrechnung der verwendeten Postwerthzeichen, in
Ansatz gebracht.
Das Porto für Drucksachen, welche in den durch das Reglement vorgeschrie
benen Formen als extraordinaire Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, die
durch die Post debitirt werden, zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne
Beilage-Exemplar 1½ Sgr. bz. 7#8 Kr., mit der Maßgabe, daß, wenn bei Be-
rechnung des Gesammtbetrages dieser mit kleineren Bruchgroschen als abschließt,
dafür 1 Sgr., und wenn bei Berechnung des Gesammtbetrages dieser mit Bruch-
kreuzern abschließt, dafür 1 Kr. erhoben wird.
8. n.
nFür Waarenproben (Waarenmuster), welche entweder für
sich allein oder mit gedruckten Sachen versandt werden, beträgt das Porto ohne
Unterschied der Entfernung für je 40 Grammen oder einen Bruchtheil davon:
!4 Sgr. bz. 1 Kr., als Maximum jedoch 2 Sgr. oder 7 Kr.
Für Waarenproben (Waaremmuster), welche den Bestimmungen des Reglements
nicht entsprechen, ist das volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briefe, jedoch
umter Anrechnung der etwa verwendeten Postwerthzeichen, zu enrrichten.
Für unzureichend frankirte Waarenproben (Waarenmuster) wird ebenfalls das
volle tarifmäßige Porto für unfrankirte Briese, unter Anrechnung der verwendeten
Postwerthzeichen, in Ausaß gebracht.
S. IV.
Für recommandirte Sendungen wird, außer dem betreffenden
Porto, eine Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. ohne Rücksicht auf
die Entfernung und das Gewicht erhoben.
Nommandlirie Zes--
bangtn.