Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

62 1872. 
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben: 
a) für Vorschußbriefe (Correspondenzkarten, Drucksachen und Waarenproben), 
ohne Unterschied des Gewichtes: 
bis 5 geographische Meilen. 11 Sgr. 
über 5 bis 15 geographische Meilen 2 „ 
77 15 77 3 7° **- 3 11 
50 W’ii.rr Meilen 5 „ 
b) für Vorschuhpackete das betreffende Porto für das Packet, worin das 
Porto für den Begleitbrief bereits einbegriffen ist. 
8. Vil. 
voamendate. Die Gebühr für die Einziehung von Geldern durch Postmandate 
beträgt, einschl. des Portos und der Recommandations-Gebühr, ohne Rücksicht auf 
die Höhe des Betrages, 5 Sgr. bz. 18 Kr. Für die Uebermittelung des einge- 
zogenen Betrages wird die tarifmäßige Postanweisungsgebühr erhoben. Wird der 
Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, 
eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. 
8. IX. 
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Behändigungsschein werden erhoben: 
1) das tarismäßige Porto für den Hinweg des Schreibens, 
2) eine Insinnations-Gebühr 
a) von 1 Sgr. bz. 4 Kr., wenn die Absendung von einer Staats- 
oder Communalbehörde, oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 2 Sgr. oder 7. Kr., wenn die Absendung von Privat= 
personen erfolgt, 
3) das tarifmäßige Porto für die Rücksendung des Behändigungsscheines. 
Wird die Recommandation verlangt, so tritt dem tarifmäßigen Porto zu 1 die 
Recommandations-Gebühr von 2 Sgr. oder 7 Kr. hinzu. 
Falls die Insinuation nicht ausgeführt werden kann, kommt nur das tarif- 
nößige Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Bestimmungsorte bz. 
die Recommandations-Gebühr in Ansat.
	        
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