2 1872.
einer Waarenprobe 250 Grammen,
eines Packets (einer Kiste, eines Fasses u. s. w.) 100 Pfund.
8. 2.
Adrese. Die Adresse muß den Bestimmungsort und den Adressaten so bestimmt
bezeichnen, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
I. Dies gilt auch bei solchen mit „posie reslume “ bezeichneten Gegen-
ständen, für welche die Post Garantie zu lesen hat. Bei anderen Gegenständen
mit dem Vermerk „ posle resiume " darf, statt des Namens des Adressaten, eine
Angabe in Buchstaben oder Ziffern angewendet sein. «
8. 3.
ugese, Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung
bezüglichen Angaben darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber
soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außenseite
enthalten sein. Wegen der weiter zulässigen Angaben # Correspondenzkarten, bei
2 51½7“ und bei Postanweisungen siehe S§. 14, 16 und 18.
Die Freimarken sind soweit als thunlich in 4 obere rechte Ecke der
Vdrehlite zu kleben.
8. 4.
Sutetet dem Der Begleitbrief kann entweder aus einem förmlich verschlossenen
Briefe, der weder mit Geld noch mit sonstigen Gegenständen von Werth beschwert
sein darf, oder aus einer Coreespondenzkarte oder sonstigen bloßen Mdresse bestehen,
welche aus Cartonpapier oder mindestens aus einem Viertelbogen Papier hergestellt
sein muß.
8. 5.
Perhensseeee Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der
Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.) bezeichnet und,
wenn der Werth angegeben wird, auch die Werthangabe enthalten sein. Wegen der
recommandirten Packete siehe §. 17 Abs. I.
I! Die Begleikbriese zu Packeten mit Werthangabe müssen mit einem Abdruck
desjenigen Petschafts in Siegellack versehen werden, welches zur Versiegelung des
Packets benutzt ist.