1872. 65
5) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für
jede Sendung pro Meile 7) Sar. bz. 27 Kr., und für jede Fünftel=
Meile 14 Sgr. bz. 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. oder
14 Kr. für jede Bestellung.
II. Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Post-
anweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen
bestellt werden, der doppelte Betrag der unter l. u. bz. 1 b. bezeichneten
Säße. Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Postanweisungen
zugleich mit überbracht werden. Wenn um die Scheine bz. die Begleit-
briefe oder die Postanweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen
Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter I. u. bz.
1 b. bezeichneten Expreßbestellgeldes zur Anwendung.
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei
Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Saße
unterliegt; ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Die
Entrichtung des Bestellgeldes für nur einen Gegenstand tritt auch in denjenigen
Fällen ein, in welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Expressen zu bestellende
Sendungen an ein und denselben Adressaten, unter Voraugentrichtung des Expreß-
bestellgeldes, gleichzeitiig einliesert. Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Ein-
lieferung nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahmeslelle der Postan-
stalt erfolgt.
S. XIVv.
ásendse. Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briese mit Werth.
angabe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz.
auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen.
Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt.
Recommandations- Gebühr (5. IV), Gebühr für Postanweisungen (§. V)
und Postvorschußgebühr (§. VII) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal
angesetzt.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXIII. 9