Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 65 
5) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für 
jede Sendung pro Meile 7) Sar. bz. 27 Kr., und für jede Fünftel= 
Meile 14 Sgr. bz. 6 Kr., im Ganzen jedoch nicht unter 4 Sgr. oder 
14 Kr. für jede Bestellung. 
II. Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Post- 
anweisungen: 
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Expressen 
bestellt werden, der doppelte Betrag der unter l. u. bz. 1 b. bezeichneten 
Säße. Dasselbe findet statt, wenn die Geldbeträge der Postanweisungen 
zugleich mit überbracht werden. Wenn um die Scheine bz. die Begleit- 
briefe oder die Postanweisungen ohne die Geldbeträge zur expressen 
Bestellung gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter I. u. bz. 
1 b. bezeichneten Expreßbestellgeldes zur Anwendung. 
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten 
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei 
Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Saße 
unterliegt; ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Die 
Entrichtung des Bestellgeldes für nur einen Gegenstand tritt auch in denjenigen 
Fällen ein, in welchen ein und dieselbe Person mehrere durch Expressen zu bestellende 
Sendungen an ein und denselben Adressaten, unter Voraugentrichtung des Expreß- 
bestellgeldes, gleichzeitiig einliesert. Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Ein- 
lieferung nicht durch die Briefkasten, sondern an der Annahmeslelle der Postan- 
stalt erfolgt. 
S. XIVv. 
ásendse. Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briese mit Werth. 
angabe und für nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bz. 
auch die Versicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. 
Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. 
Recommandations- Gebühr (5. IV), Gebühr für Postanweisungen (§. V) 
und Postvorschußgebühr (§. VII) werden bei der Nachsendung nicht noch einmal 
angesetzt. 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXIII. 9
	        
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