Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

74 1872. 
X VI. Gesetz, 
betreffend die Feststellung des Procentsatzes für die zu erhebende 
Grund= und Gebäudestener, vom 19. Jannar 1872. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen in Ausführung des §. 3 des Gesetzes vom 13. August 1868, betreffend 
die anderweite Regelung der Grundsteuer und des §F. 5 des Gesetzes vom 13. Aug. 
1868, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Ges.-Samml. 
S. 383, 412), auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des 
getreuen Landtags für das Jahr 1872, was folgt: 
Der Jahresbetrag der eigentlichen Grundsteuer wird auf acht Procent des 
Neinertrags der steuerpflichtigen Liegenschaften und der Jahresbetrag der Gebände- 
steuer auf vier Procent des Nutungswerthes der steuerpflichtigen Gebäude hier- 
durch festgesetzt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 19. Januar 1872. 
(I. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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