1872. *v“
8. 50.
Die Abstimmung wird in der Regel durch Aufstehen und Sitzenbleiben der
Abgeordneten bewirkt. Ist die Abstimmung zweifelhaft, so wird die Gegenprobe
vorgenommen. - «
.51.
In wichtigeren Fällen kann auf namentliche Abslimmung angetragen werden,
bei welcher jeder Abgeordnete nach der Reihenfolge der Site aufgerufen wird und
ganz einfach mit „Ja“! oder „Nein“! zu antworten hat. ,
§.52.
Entstehen ũber die Nothwendigkeit der namentlichen Abslimmung Zweifel, so
erfolgt zunächst hierüber die Entscheidung des Landtags.
8. 53.
Jede namentliche Abstimmung ist vollständig in dem Protocoll zu bemerken.
8. 54.
Der Vorsitzende stimmt zuletzt, hat aber keine entscheidende Stimme, viel-
mehr wird bei Stimmengleichheit die Frage als verneint angesehen.
§. 55.
Verworsene Anträge können ohne besondere Genehmigung des Landtags im
Laufe derselben Sitzungs-Periode, während welcher sie verworfen sind, nicht noch-
mals zur Abstimmung gebracht werden.
8. 56.
TSitungo- Protololle.
Die Sitzungs-Protocolle (§. 16) müssen den Verlauf der Verhandlungen über-
sichtllch darstellen. Aus denselben muß ersichtlich sein:
1) ob und welche Regierungs Vertreter an der Sitzung Theil genommen
haben,
2) ob sämmtliche Abgeordnete anwesend gewesen sind und — wenn dies
nicht der Fall — welche derselben gefehlt haben,
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