88 1872.
3) die Namen der Redenden,
4) eine Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen über die zur Ver-
handlung gekommenen Fragen und der von den Vertretern der Regicrung
zur Aufklärung des Sachverhältnisses und zur Berichtigung. von Mißrer-
ständnissen abgegebenen Erklärungen,
5) die zur Abstimmung gebrachten Fragen in wörtlicher Fassung,
6) das Ergebiß der Abstimmung. #
Das Protocoll liegt während zweier Sitzungen zur Einsicht aus und wird,
wenn kein Einspruch dagegen erhoben ist und wenn die landesherlichen Commissa-
rien es rücksichtlich ihrer Erklärungen nicht angefochten haben, als genehmigt
erachtt
e Vollziehung des Protocolls geschieht durch den Vorsitzenden und den
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8. 57.
Wird gegen die Fassung eines Protocolls Einspruch erhoben, det sich nicht so
sort durch eine Verständigung mit dem Vorsitzenden und dem Schristführer heben
läßt, so befragt der Vorsitzende die Versammlung. Erachtet diese den Einfrruch für.
begründet, so muß eine neue Fassung der betreffenden Stelle dem Londtage sofort
oder doch in der nächsten Sitzung vorgelegt werden.
8. 58
Ausschüsse.
Wenn der Vorsitzende oder im Zweisel der Landtag für gewisse Gegenstände
eine Vorberathung für nöthig erachtet, so erfolgt solche in einem Ausschusse.
8. 59.
Die Zahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder derselben richtet sich
nach dem Bedürfnisse. Hierüber, sowie über die Verheilung der einzelnen Abge-
ordneten in die Ausschüsse entscheidet der Landtag.
Regelmäßig werden drei Ausschüsse
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung,
2) für die Finanzsragen und