Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

88 1872. 
3) die Namen der Redenden, 
4) eine Zusammenstellung der verschiedenen Meinungen über die zur Ver- 
handlung gekommenen Fragen und der von den Vertretern der Regicrung 
zur Aufklärung des Sachverhältnisses und zur Berichtigung. von Mißrer- 
ständnissen abgegebenen Erklärungen, 
5) die zur Abstimmung gebrachten Fragen in wörtlicher Fassung, 
6) das Ergebiß der Abstimmung. # 
Das Protocoll liegt während zweier Sitzungen zur Einsicht aus und wird, 
wenn kein Einspruch dagegen erhoben ist und wenn die landesherlichen Commissa- 
rien es rücksichtlich ihrer Erklärungen nicht angefochten haben, als genehmigt 
erachtt 
e Vollziehung des Protocolls geschieht durch den Vorsitzenden und den 
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8. 57. 
Wird gegen die Fassung eines Protocolls Einspruch erhoben, det sich nicht so 
sort durch eine Verständigung mit dem Vorsitzenden und dem Schristführer heben 
läßt, so befragt der Vorsitzende die Versammlung. Erachtet diese den Einfrruch für. 
begründet, so muß eine neue Fassung der betreffenden Stelle dem Londtage sofort 
oder doch in der nächsten Sitzung vorgelegt werden. 
8. 58 
Ausschüsse. 
Wenn der Vorsitzende oder im Zweisel der Landtag für gewisse Gegenstände 
eine Vorberathung für nöthig erachtet, so erfolgt solche in einem Ausschusse. 
8. 59. 
Die Zahl der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder derselben richtet sich 
nach dem Bedürfnisse. Hierüber, sowie über die Verheilung der einzelnen Abge- 
ordneten in die Ausschüsse entscheidet der Landtag. 
Regelmäßig werden drei Ausschüsse 
1) für die Gegenstände der Gesetzgebung, 
2) für die Finanzsragen und
	        
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