Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

96 1873. 
§. 3 
Die Vertheilung der Gendarmerie im Lande erfolgt nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses und der örtlichen Verhältnisse durch das Ministerium. 
KC. 4. 
Die Anstellung und Entlassung der Gendarmerie-Wachtmeister behalten Wir 
Uns Selbst vor. 
Die Anstellung und Entlassung der übrigen Gendarmen erfolgt durch das 
Ministerium. 
Bei der Anstellung ist zunächst auf Militair-Anwärter und auf Unteroffieiere 
des stehenden Heeres und der Marine Rücksicht zu nehmen. 
Als Gendarmen sollen nur solche Personen angestellt werden, welche 
1) den unverletzten Ruf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit, Entschlossenheit und 
eines untadelhaften Lebens besitzen, 
2) ganz fertig lesen, schreiben und in den vier Species rechnen können, und 
3) von starkem, gesundem Körperbau und guten natürlichen Geistesanlagen sind. 
8. 5. 
Die Annahme als Gendarm erfolgt zunächst immer nur zum Probedienst auf 
mindeslens 6 und höchstens 12 Monate. Entspricht der Angenommene während dieses 
Zeitraums den an ihn zu stellenden Erwartungen nicht, so kann er ohne Weiteres 
entlassen werden. 
Durch die wirkliche Anstellung nach Ablauf des Probedienstes erlangt der 
Gendarm, zunächst nur ein widerrufliches Recht, dergestalt, dah er zu jeder Zeit, ohne 
Anspruch auf Wartegeld oder Pension, entlassen werden kann. Nach dreijähriger 
Dienstzeit kann er jedoch lebenslänglich und unwiderruflich angestellt werden. Außer- 
dem wird nach 25jährigem Dienste die Anstellung von selbst unwiderruflich. 
8. 6. 
Die Besoldung der Gendarmen besteht in dem etatsmäßigen Chargen- und 
Classen-Gehalte und dem nach den Etatssätzen zu bestimmenden Geldwerthe der ihnen 
in Natur zu lieferden Bekleidungsgegenstände (Montirungsstücke). 
Andere Geld= und Naturalbezüge (Diäten, Pserd, Helm, Waffen) werden zur 
Besoldung nicht gerechnet.
	        
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