Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

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setzes über den Civilstaatsdienst vom 1. Mai 1850 fider auch auf die Gendarmerie 
Anwendung. 
8. 13. 
Jeder Gendarm hat die ihm nach den bestehenden Gesetzen, den ertheilten 
Dienstinstructionen und den Anweisungen der Dienstbehörde obliegenden Pflichten 
treu und pünktlich zu erfüllen und einen würdigen und ehrenhaften Lebenswandel zu 
führen. Ein Gendarm welcher 
1) die Pflichten verletzt, die ihm sein Posten auferlegt, 
2- sich durch sein Verhalten in oder außer dem Dienste der Achtung, des An- 
sehens oder des Vertrauens, die sein Beruf erfordert, unwürdig zeigt, 
wird je nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Vergehens mit Ordnungs- 
strafe oder mit Entfemung vom Dienste bestraft. 
8. 14. 
Die Ordnungsstrasen bestehen in Warnung, Verweis, Geldbuße bis zum Be- 
trage eines einmonatlichen Gehalts, und Arrest bis zu 4 Wochen. 
Geldbußen und Amest kann nur das Ministerium verhängen: Wamungen und 
Verweise jeder Dienstvorgesetzte, insbesondere auch die Verwaltungs, und Justizbehörde. 
S. 15. 
Die Entsemung vom Dienste kann bestehen 
1) in Versetzung auf eine andere Station oder auf einen Civilposten mit oder 
ohne Schmälerung des Ranges (Charge) und des Diensteinkommens und 
ohne Verwilligung von Umzugskosten, oder mit einem dieser Nachtheile allein; 
2) in Dienstentlassung mit oder ohne Pension oder mit Verwilligung eines 
Theilo (jedoch nie mehr als der Hälfte) des Pensionsbetrags auf Lebenszeit 
oder auf gewisse Jahre als Unterstützung. 
Die Enktfernung vom Dienste kann nur nach voraufgegangener förmlicher Unter- 
suchung — die unter Beobachtung der Vorschriften im 8. 32 Saß 2 des Gesetzes 
vom 10. Mai 18 (Gesetz Sammlung S. 119) zu führen ist — vom Ministerium 
zuselhusck werd 
Die isnn bedarf der Bestätigung des Fürsten, wenn dieselbe gegen einen 
Wachtmeister die Entfernung vom Dienste oder gegen einen anderen Gendarmen die 
Dienstentlassung ohne Pension und ohne Unterstützung ausspricht.
	        
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