1873. 9o
8. 16.
Wir beaustragen Unser Ministerium, die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor-
derlichen Instructionen und Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 15. August 1873.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
v. Bertrab.
XXXIV. Dienst--Instruction
für die Fürstliche Gendarmerie.
I. Für den militalrischen Führer der Gendarmerie.
8. 1.
Der militairische Führer der Gendarmerie hat dem dienstlichen und außerdienst-
lichen Verhalten der Gendarmen seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zuzuwenden und
ganz besonders darauf zu sehen, daß die Gendarmen eine streng militairische Haltung
beobachten.
Er hat selbst und durch die Mitglieder des Corps darauf zu achten, dah den
polizeilichen Gesetzen und Anordnungen überall Genüge geschehe und die Uebertreter
derselben zur Anzeige und Bestrafung gebracht werden. Ihm liegt die Sorge für
Erhaltung einer regen Thätigkeit im Gendarmerie-Corps ob; er hat aber mit gleicher
Sorgfalt darüber zu wachen, daß Niemand durch unberusene Einmischung in Privat-
verhältnisse und durch ungerechtfertigte Gewaltmaßregeln von Seiten der Gendar-
merie belästigt werde.
Er hat einen möglichst lebhaften Verkehr mit den benachbarten Poligzeistellen
zu unterhalten und sich mit den polizeilichen Verordnungen, sowie mit den ihm über-
wiesenen polizeilichen Blättern vertraut und im Gauge zu erhalten.