100 1873.
Um die erforderliche Controle über die Gendarmerie gehörig ausüben zu können,
hat der militairische Führer:
1) die Stationsorte der einzelnen Gendarmen von Zeit zu Zeit zu besuchen,
auf diesen Inspectionsreisen über die Erfüllung der Dienstobliegenheiten
der Gendammen bei den Civilbehörden Erkundigungen einzuziehen, das dienst-
liche und außerdienstliche Verhalten der Gendarmen geeigneten Falls auch
durch Nachfrage bei zuverlässigen Personen zu prüfen, die Uniformstücke,
Pferde, Waffen und anderen Dienstgegenstände zu revidiren, sich auch über
die häuslichen Verhältnisse und Einrichtungen der Gendarmen zu unterichten
und die gegen sie erhobenen Beschwerden entgegenzunehmen und zu untersuchen.
Ueber jede solche Inspectionsreise ist ein genauer Bericht an das Mi-
nisterium zu erstatten.
Die von den Gendarmen einzureichenden Rapporte hat der Führer sorg-
fältig zu prüsen und bei elwa darin vorkommenden Unregelmäßigkeiten sofort
Veranlassung zur geeigneten Abstellung derselben zu nehmen.
Die eingegangenen Napporte sind in monatlichen Zusammenstellungen bei
dem Ministerium mit Bericht und soweit darin Anzeigen über strafbare Hand-
lungen aus den Gerichtssprengeln der Justizbehörden der Oberherrschaft in
Frage kommen, bei der Staatsanwaltschaft in Rudolstadt einzureichen.
An das Ministerium ist am Schlusse jeden Jahres ein die Thätigkeit
der Gendarmerie in allgemeiner Zusammenstellung umfassender Jahresbericht
zu erstatten.
3) Hat der Führer von Zeit zu Zeit mehrere Gendarmen zu Napporttagen
zusammen zu rufen und denselben bei solchen Gelegenheiten die Dienstvor-
schristen im Allgemeinen einzuschärfen, für besondere Fälle Instructionen zu
ertheilen und so dahin zu wirken, daß stets im innern Dienst sowohl, als
auch in den Beziehungen zu den nachbarlichen Polizeistellen ein übereinstim.
mendes Handeln der Gendarmerie des Fürstenthums hewortritt.
8. 3.
Dem militairischen Führer liegt serner die Beschaffung der Pferde, Montirungs.
stücke, Waffen und anderer Ausrüstungsgegenstände für die Gendarmerie unter Leitung.
und nach Bestimmung des Ministeriums ob.