Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 2 
S. 4. 
Ueberall, wo dem militairischen Führer die gegebenen gesetzlichen und instruclions. 
mähigen Bestimmungen nicht ausreichend erscheinen, hat er bei dem Ministerium 
Justruction und Verhaltungsbesehle einzuholen. 
II. Für die Gendarmen. 
8. 5. 
Im Dienste sowohl wie außerhalb desselben hat sich der Gendatm eines ordent- 
lichen Lebenswandels zu befleißigen; gegen Jedermann, vorzüglich aber gegen im 
offentlichen Dienste angestellte Personen, wenn sie ihm auch nicht unmittelbar vor- 
gesetzt sind, ein bescheidenes Benehmen zu beobachten und sich selbst das Ansehen zu 
sichern, welches nicht allein seine äußere Ehre begründet, sondern auch die Hauptbe- 
dingung seiner dienstlichen Wirksamkeit ist. 
Die Gendarmen sollen unter einander und ebenso mit der Gendarmerie der 
Nachbarstaaten ein gutes kameradschaftliches Verhälmiß unterhalten. 
Strengste Bewahrung des Dienstgeheimnisses ist eine der Hauptpflichten des Gen- 
darmen. 
Bei Ausübung seiner Dienstpflichten, insbesondere bei Ausübung des Schutzes 
gegen gefährliche Angriffe auf Personen und Eigenihum, hat der Gendarm keine 
persönliche Gefahr zu scheuen. Er hat sich auf das Strengste darüber auszuweisen, 
daß er jede Moglichkeit der Hülfe aufgeboten habe. 
5. 6. 
Im äußeren Verhalten muß der Gendarm Alles vermeiden, was den Anstand 
und die gute Sitte verletzt; er darf niemals anders als im reinlichen, ordonanz= 
mäßigen Anzuge und mit der ihm auvertrauten Waffe versehen, öfsentlich erscheinen. 
Er hat sich der Antheilnahme an Tanz-= und Spielvergnügungen, sowie des Taback. 
rauchens überall da, wo es sich nicht mit Ort, Zeit und amtlicher Stellung verträgt, 
zu enthalten, ganz besonders aber sich vor Trunkenheit und Schuldenmachen zu hüten. 
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§. 7. 
Die Wassen und Ausrüstungsgegenstände hat der Gendarm stets in diensttaug- 
lichem Zustande zu erhalten; der berittene Gendarm hat auf das ihm anvertraute
	        
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