1873. 103
Zu diesem Zwecke wird ihnen am Stationsorte ein Exemplar des Wochen-
blattes resp. Intelligenzblattes und der Gesetz= Sammlung verabreicht, desgleichen der
das Polizeigebiet berührenden Reichsgesetze.
8. 11.
Als Organen zur Vollziehung landespolizeilicher Maßregeln liegt den Gendarmen
namentlich und zwar ohne besondere Requisition oder Anweisung ob:
1) zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung Aufläufe,
Zusammenrottungen und Tumulte zu verhindern und zu unterdrücken;
2) den Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen der Reichs= und Landesgesetze,
sowie der landespolizeilichen Verordnungen zuvorzukommen, wenn solche aber
bereits begangen sind, den Thatbestand derselben möglichst festzustellen, die
Thäter zu ermitteln, zur Anzeige zu bringen, sie zu verfolgen, nach Umstän-
den anzuhalten und der zuständigen Behörde zu überlieserm;
3) dem Bettel, und Vagabunden-Unwesen kräftig entgegen zu wirken;
4) bei Jahrmärkten, Volkszusammenkünften, Festlichkeiten und Lustbarkeiten auf
öffentlichen Straßen und Plätzen, in den Gast= und Schenkhäusem, bei
Feuers= und Wassers= und überhaupt jeder gemeinen Gefahr die Ruhe und
Sicherheit zu erhalten oder wieder herzustellen und über Befolgung der für
solche Fälle bestehenden oder gegebenen Vorschristen zu wachen;
5) auf die Erhallung der öffentlichen Gebäude, Straßen und Wege, Alleen,
Kanäle, Brücken, Mauem, Zäune und überhaupt aller öffentlichen Anlagen
zu achten;
6) Verbrecher und Vagabunden in Gemähheit der deshalb bestebenden beson-
deren Vorschriften zu transportiren und deren Transport zu decken;
7) Deserteure aufzugreisen und an die nächste Behörde abzuliefern;
8) auf Zoll-, Steuer-, Post- und sonstige Defraudationen Acht zu haben und
solche zur Anzeige zu bringen; und endlich
9) alles Andere zu thun und wahrzunehmen, wodurch das Interesse einer guten
Straßen., Feuer- und Wasser., Bau,, Handels-, Gewerbe., Gesinde-, Wald,,
Jagd-, Sitten- und Gesundheits-Polizei gewahrt und gefördert wird.
8. 12.
Neben der Ersüllung der ihnen obliegenden landespolizeilichen Functionen sind
die Gendarmen verpflichtet, auch den Gemeindebehörden bei der Onspoie, thätige
Fursil. Schw.-Nudolst. Gesetzsammlung XXNIV.