Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 103 
Zu diesem Zwecke wird ihnen am Stationsorte ein Exemplar des Wochen- 
blattes resp. Intelligenzblattes und der Gesetz= Sammlung verabreicht, desgleichen der 
das Polizeigebiet berührenden Reichsgesetze. 
8. 11. 
Als Organen zur Vollziehung landespolizeilicher Maßregeln liegt den Gendarmen 
namentlich und zwar ohne besondere Requisition oder Anweisung ob: 
1) zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung Aufläufe, 
Zusammenrottungen und Tumulte zu verhindern und zu unterdrücken; 
2) den Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen der Reichs= und Landesgesetze, 
sowie der landespolizeilichen Verordnungen zuvorzukommen, wenn solche aber 
bereits begangen sind, den Thatbestand derselben möglichst festzustellen, die 
Thäter zu ermitteln, zur Anzeige zu bringen, sie zu verfolgen, nach Umstän- 
den anzuhalten und der zuständigen Behörde zu überlieserm; 
3) dem Bettel, und Vagabunden-Unwesen kräftig entgegen zu wirken; 
4) bei Jahrmärkten, Volkszusammenkünften, Festlichkeiten und Lustbarkeiten auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen, in den Gast= und Schenkhäusem, bei 
Feuers= und Wassers= und überhaupt jeder gemeinen Gefahr die Ruhe und 
Sicherheit zu erhalten oder wieder herzustellen und über Befolgung der für 
solche Fälle bestehenden oder gegebenen Vorschristen zu wachen; 
5) auf die Erhallung der öffentlichen Gebäude, Straßen und Wege, Alleen, 
Kanäle, Brücken, Mauem, Zäune und überhaupt aller öffentlichen Anlagen 
zu achten; 
6) Verbrecher und Vagabunden in Gemähheit der deshalb bestebenden beson- 
deren Vorschriften zu transportiren und deren Transport zu decken; 
7) Deserteure aufzugreisen und an die nächste Behörde abzuliefern; 
8) auf Zoll-, Steuer-, Post- und sonstige Defraudationen Acht zu haben und 
solche zur Anzeige zu bringen; und endlich 
9) alles Andere zu thun und wahrzunehmen, wodurch das Interesse einer guten 
Straßen., Feuer- und Wasser., Bau,, Handels-, Gewerbe., Gesinde-, Wald,, 
Jagd-, Sitten- und Gesundheits-Polizei gewahrt und gefördert wird. 
8. 12. 
Neben der Ersüllung der ihnen obliegenden landespolizeilichen Functionen sind 
die Gendarmen verpflichtet, auch den Gemeindebehörden bei der Onspoie, thätige 
Fursil. Schw.-Nudolst. Gesetzsammlung XXNIV.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.