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Aus- und Beihülfe zu leisten. Gleichzeitig sind sie aber auch berechtigt und ver-
Pflichtet, von den ihnen bei Handhabung der Ortspolizei aufstoßenden Mängeln und
Nachlässigkeiten Notiz zu nehmen und Anzeige zu erstatten.
§. 13.
Bei Patrouillen innerhalb seines Stationsbezirks hat der Gendarm seine An-
kunft in einem Orte zunächst beim Gemeinde-Vorstande anzumelden. Muß in einem
Orte übernachtet werden, in welchem ein Gasthof oder eine Schenke nicht vorhanden
ist, wo der Gendarm Schlasslelle und Bekösligung, sowie Stallung und Futter für
sein Pferd gegen billige Bezahlung erlangen kann, so hat er sich das Erforderliche
von dem Gemeindevorstande überweisen zu lassen, welcher überhaupt gehalten ist, den
Gendarmen bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten jede mögliche Unterstützung
zu leisten.
S. 14.
Auch von einzelnen Privatpersonen wird erwartet, daß sie auf Erfordem die
Gendamnerie zur Erreichung ihrer Zwecke thatkräftig unterstützen, namentlich in Fällen,
wo die Kraft des einzelnen Gendarmen zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes
offenbar unzulänglich ist. Die Versagung verlangter Hülfe bei Unglücksfällen oder
gemeiner Gefahr oder Noth, wenn sie ohne erhebliche eigene Gefahr geleistet werden
konnte, wird nach Maßgabe des §. 360 .#u 10 des Strafgesetzbuches für das deutsche
Reich bestrast.
Zum Ausweis über seine Dienstleistungen soll jeder Gendarm führen:
1) ein Befehl buch, in welches alle Befehle der Reihe nach einzutragen sind.
Dies Buch wird auf Verlangen dem militairischen Führer zur Revision vor-
gelegt oder eingeschickt;
2) ein Steckbriefbuch, worin der Gendarm alle ihm bekannt werdenden
Signalements unter polizeilicher Aufsicht stehender oder obrigkeitlich verfolgter
oder verdächtiger Personen des Inlandes und der Nachbarstaaten, aus ent-
fernteren Ländern aber nur dann, wenn die betreffenden Individuen beson
deres polizeiliches Interesse erregen, sowic die Behörde, an welche dieselben
im Betretungsfalle abzuliefern sind, kurz, aber bestimmt notirt;
3) ein Tage- und Anzeigebuch (Rapportöbuch), in welchem nach dem vor-
geschriebenen Schema die gemachten Anzeigen einzuschreiben sind und außer-