Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

6 1873. 
III. Uneber das Verfahren. 
& I7. 
Die im F. 8 vorgeschriebenen Anmeldungen und Anträge sind bei demjenigen 
Justizamte zu bewirken, in dessen Bezirke das betreffende Lehn ganz oder größten- 
theils befindlich is. 
8. 18. 
Die rechtzeitig angemeldeten Ansprüche der im §. 8 genannten Interessenten 
müssen in den gerichtlich geführten Grundacten, bezüglich auf den betreffenden 
Uebereignungsurkunden Amtswegen angemerkt werden. 
IV. Schlußbestimmungen. 
S. 19. 
Mit dem Wegfall des lehnsherlichen und mitbelehnschaftlichen Verbandes 
werden sowohl die unvollkommenen, d. h. ohne Zustimmung des Lehnshern oder der 
Mitbelehnten oder beider zugleich eingegangenen Pfandschulden, als auch die nur 
aushülfsweise an dem Lehn bestellten Pfandrechte, jedoch unbeschadet der bereits 
früher entstandenen vollkommenen Pfandschulden und absoluten Pfandrechte, derge- 
slalt gegen jeden Besitzer wirksam, daß der Gläubiger nunmehr auf den Verkauf 
der Substanz des bisherigen Lehns dringen kann. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 10. Februar 1873. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. v.. Ketelhodt. 
 
	        
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