Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 105 
dem täglich anzumerken ist, welche Orlschaften der Gendarm besucht, wo er 
übernachtet hat, welche Gasthöfe und besonders verdächtige Häuser und Orte 
von ihm visitirt sind, welche Beobachtungen er dabei gemacht, oder wie er 
soust ue Thätigkeit zu äußern gehabt hat. 
Schluß jeden Monats soll der Gendarm das Rapportbuch, in 
velhe auch aufgemerkt und von den betreffenden Dienststellen bescheinigt 
sein muß, ob und in wie weit die gemachten Anzeigen durch die Strafbe- 
hörden Erledigung gesunden haben oder nicht, dem Landrathsamte des Be- 
zirks zur Visirung vorlegen, alsdann aber sofort dem Führer zur Durchsicht 
einsenden. 
8. 16. 
An den Napporttagen sollen die Gendarmen sich untereinander über Dienst- 
angelenenheiten besprechen und sich gegenseitig die gemachten Erfahrungen mittheilen. 
Auch zeitweilige Zusammenkünfte mit auswärtigen Gendarmen, zum Zweck der 
Besprechung über polizeiliche Gegenstände, empfehlen sich als dienstfördernd. Für 
solche Zusammenkünste, für welche aber Urlaub eingebolt werden muß, können den 
Gendarmen Diäten bewilligt werden. 
8. 17. 
Ganz besondere Aufmerksamkeit hat der Gendarm auf Abstellung des Bettel- 
wesens und auf Reinigung des ihm angewiesenen Bezirks von Vagabunden und 
anderem verdächtigen Gesindel zu richten. 
Er muß deshalb fleißig, besonders des Nachts, die in seinem Bezirk liegenden 
Gasthöfe, Schenken, Hirtenhäuser, sowie alle verdächtigen Gebäude, Hütten, Plätze 2c. 
visttiren und alles Polizeiwidrige in's Auge fassen, dabei auch auf die Landesgrenzen, 
Straßen, Brücken und Wege achtsam sein. 
Auch wem sich der Gendarm außerhalb seines Bezirks befindet, darf er es 
nicht versäumen, seine Thätigkeit zu entwickeln. Er hat desbalb auch in den zu 
seinem Bezirk nicht gehörigen Ortschaften, welche er passirt, in Wirthshäusern, Schenken 2c. 
nachzufragen und die ihm zur Kenntniß kommenden Gesetzes= oder Ordnungswidrig- 
keiten entweder sosort selbst abzustellen oder gehörigen Orts anzuzeigen. 
8. 18. 
Nach den gesetzlichen Vorschristen ist Jedermann verpflichtet, sich auf dienstliches 
Erfordern des Gendarmen über seine Person genügend auszuweisen. Wird dieser
	        
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