106 1873.
Ausweis verweigert oder nicht genügend erbracht, so bat der Gendam bei verdäch-
tigen Personen ungesäumt der Obrigkeit Anzeige zu machen, inmittelst der verdäch-
tigen Person sich zu versichern, dabei aber überall mit der gebübrenden Vorsicht,
Schonung und Gelassenbeit zu Werke zu gehen.
8. 19.
Jeder Gendarm hat den ihm angewiesenen Bezirk, so oft als nur immer möglich,
zu begehen, bei den Gerichts= und Polizei-Behörden, den Beamten der Staatsau-
waltschaft sich zu melden. bei den Gemeindevorständen und sonstigen zuverlässigen Per-
sonen, deren Vertrauen er sich zu erwerben suchen muß, nachzufragen, was während
seiner Abwesenheit vorgekommen und wo etwa seine Hülse gebraucht werden könne,
nach Maßgabe der eingezogenen Erkundigungen aber und der bezüglichen empfangenen
Anweisungen die weiteren zweckdienlichen Mittel zu ergreifen.
8. 20.
Wenn dem Gendarm bekannt wird, daß-der Vorstand des Landrathsamtes oder
des Justizamtes, in dessen Bezirk er stationirt ist, ein Mitglied des Kreisgerichts
oder des Ministeriums an seinem Stationsorte oder an dem Orte, wo er sich augen-
blicklich befindet, anwesend ist, so hat er sich alsbald bei jenem zu melden. Eine
gleiche Meldung ist jedesmal dann zu machen, wenn Dienst= oder andere Angelegen-
heiten den Gendarmen an den Sih eines Landrathsamtes führen.
8. 21.
Bei Feuersgefahr müssen die Gendarmen sofort an die Brandstätte eilen, die
Feuer., Lösch= und Rettungsanstalten mit beaussichtigen, sich beim Eintreffen der die
Feuerlösch. und Rettungsanstalten leitenden Beamten denselben zur Verfügung stellen,
die Bewohner vor Zudringlichen sichern, vorzüglich aber auch darauf sehen, daß das
bei solchen Gelegenheiten Gerettete geschützt bleibt, ebenso genau nachforschen, wie
das Feuer entstanden ist.
Ganz besonders haben die Gendarmen darauf zu sehen, daß die Nachtwache
auf den Dörfern gehörig gehalten werde.
8. 22.
Für die Fälle, in denen von den Gendarmen auch ohne besondere Anordnung
der Untersuchungsbehörde Verhastungen oder Haussuchungen, Beschlagnahmen sowie