Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

1873. 107 
Besichtigungen in Untersuchungssachen vorgenommen werden dürfen, wird auf die 
Strasprocesoordnung verwiesen. 
Zur selbsiständigen Vornahme von Houssuchungen außerhalb des Landes sind 
Gendarmen nicht befugl (Bundesgesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Ge- 
währung der Rechtshülfe 8. 30 ulin. 2). 
8. 23. 
Die Gendarmen sind ermächtigt, die einer strafbaren Handlung verdächtigen 
Personen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieselben betroffen 
worden sind, im Wene der Nacheile auch bis in benachbarte Staatsgebiete zu ver- 
solgen und daselbst festzunehmen. Der Festgenommene ist unverzüglich an die nächste 
Gerichts= oder Polizeibehörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen wurde, ab- 
zuliefern, gleichzeitig ober dort und bei der zuständigen Strafbehörde Anzeige zu 
machen. 
8. 24. 
Tritt dem Gendarm bei Ausübung seiner Dienstobliegenheiten Widerstand ent- 
gegen, stellt sich z. B. ein zu Verhaftender oder ein auf frischer That betroffener 
Verbrecher zur Wehr, so hat der Gendarm das Recht, die Ausführung seines Vor- 
habens mit Gewalt zu erzwingen. In solchen Fällen darf er, sobald die Wider- 
setzung einen gefährlichen Charakter annimmt, und nicht Zeit und Gelegenheit zu 
anderen Mitteln vorhanden war, wodurch die Absicht des Angreifenden auf eine für 
diesen unschädliche Weise vereitelt werden konnte, oder Niemand zur Hand ist, der 
Hehörige Hülse leisten konnte, nicht nur von seinem Seitengewehr, sondern auch von 
der Feuerwasse zur Abwehr, Unschädlichmachung des oder der Angreiser Gebrauch 
machen, jedoch darf das letztere nicht mit Kugeln, sondern höchstens nur mit grobem 
Schrot gelaren sein. Auch muß der Gendarm in derartigen Fällen seine volle Be- 
sonnenheit sich sorgfältig bewahren und sich von aller Leidenschaftlichkeit fern zu halten 
suchen, um in Anwendung der ihm auvertrauten Amtsgewalt und Waffen nicht 
weiter geführt zu werden, als zur Abwendung der ihm drohenden Gefahr und zur 
Erreichung des dienstlichen Zweckes unumgänglich nothwendih ist. 
Rudolstadt, den 15. August 1873. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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