1873. 109
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stüch vom Jahre 1873.
XXXVI. Verordnung,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend,
vom 15. Angust 1873.
In Folge der vom Bundesrathe auf Grund des §. 24 der Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die
Anlegung von Dampffesseln (Bekanntmachung vom 29. Mai 1871, Reichsgesetzbl.
S. 122) und des Eintritts der Wirksamkeit der Maaß= und Gewichtsordnung vom
17. Aug. 1868 (Bundesgesetzbl. S. 473) hat sich eine Abänderung der im Fürsten-
thum geltenden polizeilichen Vorschriften über die Beschaffenheit, die Aufstellung und
den Gebrauch von Dampfkesseln und von Lokomobilen nothwendig gemacht. Dem-
gemäß verordnen wir unter Aufhebung der Verordnung vom 9. Februar 1866
(Ges. S. S. 28), der Justruktion vom 12. Sept. 1866 (Ges. S. S. 114) und der
Bekanntmachung vom 17. Februar 1868 (Ges. S. S. 194) mit Höchster Geneh-
migung Serenissimt auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855 (Ges. S. S.
48) andurch was folgt:
I. Eluholung der pollzellichen Genehmigung zu Dampfkesselanlagen.
8. 1
Gesuch um Genebmigung.
Zur Aufstellung oder Versetzung, zum Umbau, zu wesentlichen Veränderungen
und zur Ingangsetzung eines Dampfkessels, mag derselbe für den Maschinenbetrieb
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXNIV. 17
Ausgegeben in Nudolstadt am 13. September 1873.