110 1873.
oder zu anderen Zwecken bestimmt sein, ist die Genehmigung des Landraths-
amtes erforderlich.
Unter Dampfkessel wird hier jede Vorrichtung zur Erzeugung von Wasser-
dämpfen, deren Spannung die der Atmosphäre übersteigt, verstanden.
Das Gesuch um Genehmigung, welchem die zur Erläuterung erforderlichen
Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden müssen (§. 3), ist bei der Orts-
polizeibehörde anzubringen. Diese hat das Gesuch ohne Zeitverlust dem Landraths-
amte unter Beisügung sämmtlicher Beilagen einzusenden und dabei sich darüber
aus#usprechen, ob mit Rücksicht auf die gewählte Lokalität oder aus sonstigen poli-
zeilichen Gründen die Gewährung des Gesuchs unbedenklich erscheint.
8. 2.
Genehmigung durch das Landrathsamt.
Das Landrathsamt hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden allge-
meinen Vorschriften, sowie nach Maßgabe der nachstehenden besonderen Bestimmungen
unter Zuziehung des ihm zu diesem Zwecke zugewiesenen Baubeamten zu prüfen
und nachdem die Vorlagen als richtig und vollständig befunden worden sind und
sich Anstände nicht ergeben haben, die Genehmigung in Urkundenform zu erhheilen.
8. 3.
Belzubringende Schelfestücke und Zeichnungen.
Dem Gesuche um Ertheilung der Genehmigung zur Ausstellung und Benußung
eines Dampfkessels (§. 1) sind nachstehend genannte Zeichnungen und Beschreibungen
in doppelter Ausfertigung beizusügen:
I. wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird:
1) ein Situations-Plan, welcher auch die zunächsl an den Ort
der Aufstellung stoßenden Grundstücke nebst den darauf befindlichen
Gebäuden umfaßt und in einem die hinreichende Deutlichkeit gewäh.
renden Maßstabe ausgetragen ist;
der Bauriß, welcher das beabsichtigte Unternehmen in seinem
ganzen Umfange deutlich darstellt. Aus demselben muß sich der
Standpunkt der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die
Höhe des Schomsteins und die Lage der Feuer- und Nauchröhren
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