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gegen die benachbarten Grundslücke deutlich ergeben; hierzu kann
den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht
oder ein Durchschnitt genügen:
eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher
die Größe der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die
Höhe des niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen
zu ersehen ist;
eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die
Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung
die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Ein-
richumg der Speisevorichtung und der Feuerung genau ange-
geben sind.
Die schriftliche Angabe über die Krasft und Art der Dampf-
maschine und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach ohne
weiteres Eingehen in ihre Konstruktion durch Zeichnungen.
Die Behörde ist jedoch im einzelnen Falle berechtigt, nach
Mahgabe der besonderen Verhältnisse noch weitere Nachweisungen
zu verlangen.
II. wenn die Anlegung eines Lokomobil-Dampfkessels beabsichtigt wird:
eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter I.
Nr. 3 und 4 angegeben ist.
Von den eingercichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung
der Genehmigung zur Anlage ein Exemplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation
beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei dem Landrathsamte aufbewahrt.
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II. Ausstellung der Dampfkessel.
S. 4.
Aufstellungoort.
Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberduuck bestimmt sind,
und solche, bei welchen das Produkt aus der seuerberührten Fläche in Quadrat-
metern und der Danwfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig
beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht
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