Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierunddreißigster Jahrgang. 1873. (34)

114 1873. 
C. 9. 
Feuerzüge. 
Die um oder durch einen Dampfkessel gehenden Feuerzüge müssen an ihrer 
höchsten Stelle in einem Abstand von mindestens 10 Centimetern unter dem festge- 
setzten niedrigsten Wasserspiegel des Kessels liegen. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Dampfkessel, welche aus Siede 
röhren von weniger als 10 Centimeter Weite bestehen, sowie auf solche Feuerzüge, 
in welchen ein Erglühen des mit dem Dampfraum in Berührung stehenden Theiles 
der Wandungen nicht zu befürchten ist, die Gefahr des Erglühens ist in der Regel 
als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kesselfläche, welche 
von dem Feuer vor Erreichung der vom Dampf bespülten Kesselfläche bestrichen wird, 
bei natürlichem Luftzug mindestens zwanzigmal, bei künstlichem Luftzug mindesteus 
vierzigmal so groß ist, als die Fläche des Feuerrostes. 
IV. Ausrüstung der Dampfkessel. 
8. 10. 
Sopeisfsuans. 
An jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil angebracht sein, welches bei Ab, 
stellung der Speisevorrichtung durch den Druck des Kesselwassero geschlossen wird. 
8. 11. 
Jeder Dampfkessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung 
versehen sein, welche nicht von derselben Betriebsvorrichtung abhängig sind, und von 
denen jede für sich im Stande ist, dem Kessel die zur Speisung erforderliche Wasser- 
menge zuzuführen. Mehrere zu einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden 
hierbei als ein Kessel angesehen. 
8. 12. 
Wasserstandszeiger. 
Jeder Dampfkessel muß mit einem Wasserstandsglase und mit einer zweiten 
heeigneten Vorrichlung zur Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede 
dieser Vorrichtungen muß eine gesonderte Verbindung mit dem Innern des Kesselo 
haben, es sei denn, daß die gemeinschaftliche Verbindung durch ein Rohr von 
mindestens 60 Quadratcentimeter lichtem Querschnitt hergestellt ist.
	        
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