1873. ils
zeugen, ob der Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vorrich-
tungen kennt und anzuwenden versteht.
§. 25.
Reoisionoprotokolle.
Bei den Revisionen ist der technische Beamte von allen Vorkommnissen, welche
auf die Beurtheilung der sortdauernden Diensttüchtigkeit des Kessels von Einfluß
sein können, namentlich auch von kleinen vorgekommenen Reparaturen in Kenmtiß
zu sehen.
Ueber die Ergebnisse der Untersuchung wird eine Verhandlung aufgenomwen.
welche, im Falle sich in derselben eine Bemerkung über beobachtete Vernachlässigung
oder vorzunehmende Abänderung befindet, von dem Besiter oder dessen Stellvertreter
mit zu vollziehen und in diesem Falle abschriftlich dem Landratbsamte einzu-
senden
Ds# der Kesselbesitzer oder dessen Stellvertreter die Unterschrift, so L
dies unter Angabe der Verweigerungsgründe in der Verbandlung bemerkt.
Der Befund der Untersuchung wird in ein von dem Kesselbesitzer zu haltenms
Revisionsbuch eingetragen.
Diesem Buche ist die nach der Ausstellung des Kessels ertheilte Genehmigungs-
urkunde mit Zeichnungen und Kesselbeschreibung anzuhängen.
Das Landrathsamt ist berechtigt, dem Inhaber eines Dampfkessels die als.
baldige Entfernung eines von dem Sachversländigen als unbrauchbar bezeichneten
Kesselwärters und die Anstellung einer andern geeigneten Persönlichkeit unter An-
drohung einer Geldstrase bis zu 30 Mark oder entsprechender Gesängnißstrafe
aufzugeben.
Der Kesselbesitzer ist verpflichtet, dem revidirenden Beamten die zu der Unter-
suchung erforderliche Arbeitshülse kostenfrei zu gewähren und im Falle es sich um
eine Druckprobe handelt, eine brauchbare Druckpumpe zu beschaffen.
S. 20.
Hat die Untersuchung eines Dampfkessels ergeben, daß eine oder mehrere der
im §. 23 bezeichneten Vorrichtungen sich in einem Zustande befinden, welcher eine
Gesahr zur Folge haben kaun, und hat diesem Zustande nicht sofort abgeholfen
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