1873. 121
Abnahmen eines neuen Kessels, sofern der Besitzer die Revision ohne Zeitverlust
vorgenommen zu sehen wünscht, kommen zugleich reglementmaßige Diäten und Reise-
kosten in Anusaß.
Die Gebühren werden vom Landrathoamte eingezogen.
8. 30.
Jahreslisten.
Die Sachverständigen haben mit Schluß jeden Jahres über die im Laufe des
vorhergegangenen Jahres von ihnen revidirten Kessel Listen unter Angabe der
gemachten Monita dem Fürstlichen Ministerium einzureichen.
VI. Strafbestimmungen.
8. 31.
Wer eine Danp#fkesselanlage ohne vorher erlangte Genehmigung errichtet,
verlegt, oder sonst wesentlich verändert, wird nach Maßgabe des §. 147, 2 der
Gewerbeordnung vom 23 Juni 1869 mit Geldbuße bis zu 300 Mark (100 Thlr.
— 175 Fl.) und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
8. 32.
Derselben Strase verfällt:
a) wer einen Dampfkessel den Vorschriften dieser Verordnung zuwider
ohne vorher erhaltene Erlaubniß in Betrieb nimmt, ingleichen
b) wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb
der bestimmten Fristen vollständig abhilft.
« Abgeseben von diesen Strafen kann der Dampfkessel bis nach Erfüllung der
vorgeschriebenen resp. vorzuschreibenden Bedingungen außer Berieb gesetzt werden.
§5. 33.
Absichtliche Störung im Gange und in der vorgeschriebenen Anordnung der
Sicherheitsapparate, unterlassene erforderliche Reinigung des Dampfkessels, sowie
alle vorsätzlichen Umgehungen der Vorschriften dieser Verordnung und der allge-
meinen polizeilichen Bestimmungen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Straf-